288

Eherecht.

stellen als Norm fest, daß wir derartige Ehen nicht registrieren
werden. Aber gleichzeitig wollen wir sie nicht strafrechtlich ver-
folgen. Es ist sinnlos, anzunehmen, daß, wenn heute derartige
Tatsachen vereinzelt vorkommen, alle morgen nach Abschaffung
ihrer Straffälligkeit auf diese Weise leben werden. Die aber,
welche das tun, wird man doch nicht durch Gefängnisstrafen
bessern.