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Anmerkungen.
Unterscheidung des 19. Jahrhunderts zwischen Staat und Gesellschaft
wegfällt. Da ist es bezeichnend, wenn Magerowski auf S. 154 vom
bolschewistischen Staate bemerkt: „Bei uns verwandelt sich der App?“
rat, der früher privatwirtschaitlich war, in einen Staatsapparat.“ Der
Inhalt des bolschewistischen totalen Staates ist allerdings wirtschaftlich
bestimmt, so daß er zum Schlusse eine totale Gesellschaft, deren Wirt-
schaftsfunktionen alles Politische überflüssig machen, werden soll. Aber
diese Entwicklung vollzieht sich faktisch durch ständige Eingriffe und
Erweiterungen des Staatsapparates, Da der totale Staat des Bolsche-
wismus auf einer eigenen geschichtsphilosophischen Doktrin beruht, kann er
nicht, wie der fascistische, bestimmte Daseinsbezirke, etwa die Religiol,
in ihren inhaltlichen Bestimmungen außerhalb seines MachtbereicheSs
lassen. Seine Totalitätsansprüche äußern sich auch darin, daß sie die
Religion, wie alles nicht von seinen Doktrinen bestimmte Leben, allmählich
überflüssig machen wollen.

3% Von deutsch erschienenen Arbeiten über die Verfassung der
Sowjetunion seien genannt: Timaschew, Grundzüge des sowiet-
russischen Staatsrechts, Mannheim 1925 (der Bedeutung der kommuni-
stischen Partei wird eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet), und
N. N. Alexejew, Die Entwicklung des russischen Staates in den Jahren
1923/25: Jahrbuch des öffentlichen Rechts Bd. XIV, 1926. Timaschew und
Alexejew sind Emigranten. Von bolschewistischen Arbeiten seien genannt:
Gurwitsch, Osnowy Sowetskei konstitucii, Moskau 1930; E. A. Engel,
Osnowy Sowetskoi konstitucii, Moskau 1923; Magerowski, Sojus
sowetskich socialistitscheskich respublik, Moskau 1923; Malickt, Sowetskoe
gosudarstwennoe prawo, Charkow 1926. Bemerkenswert ist die Spezial-
arbeit über das Wahlrecht von Brodowitsch, Sowetskoe isbirateljnoe
prawo, Leningrad 1925. Auf S. 128 wird betont, daß die kommunistische
Partei alle gesellschaftliche Aktivität vereinheitliche. Die Parteiorganisa-
tionen sind mit einem gigantischen Hebel zu vergleichen, der die zahllose
Masse der Werktätigen in Bewegung bringt; sie bilden den Grundkern
aller gesellschaftlichen und aller Staatsorgane. Mit Recht wird hervor-
gehoben, daß das Wahlrecht für die Räte nicht mit einem demokratisch-
parlamentarischen verglichen werden kann, da nur eine Partei existiere.
Brodowitsch hebt auch die Existenz des Werktätigenzensus und die
Privilegien für das Industrieproletariat hervor. Die Bestimmung des
wahlberechtigten Werktätigen kann der Innenpolitik der Räteregierung
eine gewisse Elastizität verleihen. Denn in Zeiten des Rückzuges können
praktisch auch Kulaken usw. als Werktätige definiert werden.

31 Die Peststellung bei Djablo, Sudebnoja ochrana konstitucii, Moskau
1928, ist bemerkenswert, daß nur der ukrainische Bundesstaat sich um
die sorgfältige Beachtung der Bundesverfassung kümmert. Von 33 Ver-
fassungsbeschwerden in den Jahren 1925/26 gingen nicht weniger als 27
von der Ukraine aus. — Über Föderalismus in der Sowjetunion unter-
richtet als Materialsammlung Reichel, Sowetskit federalism, Moskau 1930.
Einen lehrreichen Einblick in die Kämpie gegen den großrussischen