Anmerkungen.

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Chauvinismus und gegen die Versuche, die Befreiung der eigenen Nation
über die proletarische Gemeinsamkeit zu stellen, bringt das gegen inner-
kommunistische ukrainische Häresien gerichtete Werk von Girtschak,
Na dwa fronta, Moskau }930.

32 Vgl. den auf S. 241 abgedruckten Brief Lenins an den Justizkommis-
Sar Kurski. Das Problem des Terrorismus führte zu den Polemiken
Lenins und Trotzkis mit Kautsky. (Trotzki, Terrorismus und Kommu-
Nismus, und Lenin, Die proletarische Revolution und der Renegat
Kautsky.)

35 Vgl. H. Freund, Strafgesetzbuch Sowjetrußlands, Mannheim 1925,
70i, Ferner Krylenko, Vorwort zu Sa plat] Het, Moskau 1923. Die
Umbenennung der Tscheka in GPU hat keine wesentlichen Änderungen
gebracht. Die Regulierung des politischen Terrors bleibt eine reine
Zweckmäßigkeitsirage.

% Diese Definition ist entnommen dem Werke Kurs Sowjetskogo
Graschdanskogo Prawa Bd. 1, Moskau 1927.

% Im Folgenden wird das Strafgesetzbuch von 1922 benützt, das heute
geltende von 1926 ist bei aller Zurücknahme von Konzessionen an den
NEP-Geist in seinen Grundlagen mit dem von 1922 identisch. Über die
Entwicklung des Sowjetrechtes vgl. das bereits erwähnte Werk von
Stutschka, 13 let, Moskau 1931. Eine deutsche Ausgabe des Strafgesetz-
buches von 1922 gab Freunda, a. O. heraus; das Strafgesetzbuch von

1926 deutsch von Gollas, Berlin 1931. Über die Grundlagen des Straf-

Techtes siehe A. Piontkowski, Ugolownoe Prawo, Moskau 0. J.; charakte-

tistisch ist auch der Aufsatz von Krylenko, Osnowy Peresmotra ugonoW-

nogo kaodeksa RSFSR in der Zeitschrift Rewoliuchja prawa 1929, Heit 1

und 2. Hier heißt es auf S. 93 im Anschluß an die 1919 formulierten

Grundprinzipien: Das grundlegende Ziel ist der Schutz der Interessen

der herrschenden Klasse im proletarischen Staat vor Handlungen, die

unmittelbar die Ordnung untergraben, weiche das Proletariat für die

Übergangszeit festgelegt hat. Auf S. 113 wird die liberale Theorie ab-

gelehnt, daß jeder nur für begangene Verbrechen abgeurteilt werden

könne. Auch wird der Unterschied zwischen „Erledigung“ vor Gerichten
oder außerhalb von Gerichten — also GPU — abgelehnt. Sehr scharf
wird auch die Notwendigkeit der Repression, um abzuschrecken, betont.

Der von mir angewandte Unterschied zwischen den ordentlichen Ge-

richten und der GPU entspricht also nicht der bolschewistischen An-

Schauung.

Frwähnt seien noch das von Magerowski herausgegebene Sammelwerk
Osnowy sowetskogo Drava, Moskau 1929, und Paschukanis, Allgemeine
Rechtslehre und Marxismus, Wien-Berlin 1929-

a Krylenko a. a. O. im Vorwort.

87 Siehe die Anklagerede von Krylenko in der Sammlung Sudebnye
retschi 1922/30, Moskau 1931.

38 Gesetzestext mit Kommentar Gidul]janow, Kodeks Sakonow 0 brake,
Leningrad 1927. Auf S. 4 wird eine Äußerung des Justizkommissars