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Anmerkungen.
Kurski zitiert: „Es wird eine Zeit kommen, in der wir die Registrierung
in allen Beziehungen mit der praktischen Ehe gleichsetzen oder völlig
beseitigen werden. Die Registrierung wird diese Erscheinung des Zu-
sammenlebens von Mann und Frau nur statistisch feststellen, solange ihre
Feststellung überhaupt notwendig sein wird.“ Ein Teil der Diskussionen
die die Einführung des neuen Eherechtes hervorrief, ist gesammelt als
Sbornik Statei i materialow po bratschnomu i semeinomu prawu, Moskau
1926. (Vgl. die Zitate auf S. 282—288.) Von Darstellungen der Grund-
lagen des bolschewistischen Eherechts im bolschewistischen Sinne seien
genannt: Werchowskoi, Nowye formy braka i semja, Leningrad 1925;
Goichbarg, Bratschnoe prawo, Moskau 1920 (hier wird gegen die in
Westeuropa herrschende Ehegesetzgebung der Vorwurf erhoben, daß sie
nicht gewagt habe, den Bruch mit der religiösen Eheauffassung konsequent
durchzuführen), und Goichbarg, Srawniteljnoe semeinoe prawo, Moskau
1927 (S. 176f. das Sowjetrecht).

Die bürgerliche Eheschließung wurde von den Bolschewisten am 18. De-
zember 1917, die Ehescheidung am 19. Dezember 1917 eingeführt. Lenins
Anschauung über die Ehefragen kommt in einer Rede auf dem 1. All-
russischen Arbeiterinnenkongreß vom 19. November 1918 klar zum Aus-
druck (Bd. XXI der russischen Werke S. 285). Lenin feiert die Freiheit
der Ehelösung, die den Scheidungsprozeß beseitigt habe, die Aufhebung
des Unterschiedes in der Lage des ehelichen und unehelichen Kindes: er
betrachtet die bolschewistische Ehegesetzgebung als Beseitigung der
Rechtlosigkeit der Frau. Im Dorfe herrsche leider noch infolge des
Priestereinflusses die kirchliche Ehe vor. Man muß dagegen kämpfen,
aber man müsse beachten, daß man gegen religiöse Vorurteile sehr vor-
sichtig vorzugehen habe. Viel Schaden bringen die, welche diesen Kampf
durch Beleidigung des religiösen Gefühles führen! Man müsse diesen
Kampf mit Hilfe der Aufklärung führen.

* Vgl. das Werk von Krassilinikian, Russische Erfahrungen mit
der Freigabe der Abtreibungen, Berlin 1930. Leider begnügt sich dieses
Werk mit der Beschreibung der tatsächlichen Folgen des die soziale
Indikation in Krankenanstalten unter Berufung auf die wirtschaftliche
Notlage infolge des Bürgerkrieges und traditionelle Vorurteile freigeben-
den Dekretes vom 18. November 1920. Eine prinzipielle Darlegung der
bolschewistischen Stellung zur Bevölkerungspolitik fehlt. Die Bolsche-
wisten betrachten die Abtreibung als Ausdruck einer ungerechten Gesell-
schaftsordnung. In der neuen sozialistischen Gesellschaft würde sie
wegen des vorhandenen Überflusses wegfallen. Wenn heute die Abtrei-
bung immer mehr erschwert wird, so geschieht das nicht auf Grund
ethischer Erwägungen, sondern auf Grund hygienischer Argumente.

‘0 Siehe die Vorrede Kurskis zum Sbornik a. a. O., in der er sich
gegen die utopischen Vorstellungen derer wendet, die bereits heute dem
Staate die Kindererziehung übertragen wollen und damit alle individuellen
Rechte in Ehe- und Familienfragen verneinen. Man kann diese Ansicht,
so meint Kurski, aus praktischen Gründen nicht zur Grundlage einer