gangs: und Zufahrisaufwand bewirt[haftet werden, ijt wiederum nicht gleidgültig. Wir mülfen uns an diejer Stelle eine 1hev- retijdhe Kalkulation über die Abhängigkeit des Wirtihaftserfolges von der Grundjtüdentfjer- nung unter Beachtung der eben erwähnten ver- Ihiedenartigen Einjlühle erlaljen und uns da- mit begnügen, auf die Erfahrungstatfache in unferer Siedlungspraxis abzujtellen, welde befagt, daß — wir wollen jehr weit gehen —, bei einer Entfernung von mehr als drei Kilo- metern von der Wirtihaftsbalis der Be: trieb recht eigentlig unwirtjHajtlich 12ird. Liegen die Wirtidhaftsareale, wie Dies bei Thayngen der Fall ijlt, außerdem noch 100 Me- ter höher über der Wirtjhaftsbalis, [jo ijt Die Grenze der wirtidhaftlihHen Entfernung fdhHon bei 2 Kilometern erreicht. WirklihH zwed: mäßig ift eine Wirt{Haftseinridhtung aud) bei diefer Dijtanz no nicht. Das hHeikt, eine er: träglige Exijtenz muß mit übergroßen Arbeits“ aufwänden erkauft werden. In der Beurteilung der Befiedlungsnotwen- digkeit eines Grunditüdes fommt es aber nicht nur auf die Entfernung des Grundjtüdes von der Wirt/hHaftsbafis, fondern auch auf Die „innern“ Verhältnifljebdes Grund: tücdes an. Ein jtart geneigtes Grundijtüdc, an ji arrondiert und ausreidhend zur CErrich: tung einer bäuerliden WirtjHafjtseinheit, Kann dur Injtallierung einer medanijden Güllen- verteilungsaniage in Verbindung mit einer auf dem Grundjtüc fjelbit errichteten Hofanla- ge ein fehr abträglides, rentables Stüg Land werden. Bleibt es ohne Befiedlung, fo wird es, gleichgültig, ob feine Entfernung von der Wirtjhaftsbafis ein oder zwei Kilometer be» trägt, immer einer ertenfiven Nukgung (Weide: {and ufw.) vorbehalten bleiben. Nom etwas anderes it zu beachten. Der Koltenauf-