I. Teil: Der Kartellbegriff, Einleitung. Die ethymologische Bedeutung des Wortes Kartell und die aus den Kartellstatistiken ersichtlich werdende Diskrepanz in der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Begriffs. Das Wort Kartell (franz. cartel, ital. cartello vom lat. charta = ein Stück Papier) stammt wie der Ausdruck: „laissez faire, laissez passer,“ aus dem Turnierwesen; es bedeutet ursprünglich die bei den Turnierspielen zu beobachtende Kampfordnung, dann eine schriftliche Aufforderung zum Zweikampf mit Angabe der Kampf- bedingungen. Daher wurden die Überbringer einer Herausforde- rung Kartellträger genannt. So heißt es im „Chur. Pfältz. Duell Edict“ von 1692: „Daß alle Seconden, Beyhulffer und Cartel- Träger ... gleich denen Duellanten ... selbst ... gestrafit werden sollen“ (Lünig: Corpus iuris Militaris, Leipzig 1723)*). Das Wort cartell wurde auch im allgemeineren Sinn (charta = ein Stück Papier) verwendet zur Bezeichnung einer Art Tanzordnung, z. B. „für das ringelrennen, womit die hohenzollerische Hochzeit 1598 verschönert ward, wird am abend vorher beim Tanz eine cartell verlesen“. Siehe Grimms Wörterbuch V S. 239). In anderer Bedeutung wurde das Wort im Kriegswesen ge- braucht für „Verträge zwischen den kriegführenden theilen aller- hand gegenseitige beziehungen betreffend; auch im frieden ähn- liche Verträge zwischen staaten“ (Grimms Wörterbuch V S. 239). So findet sich bei Horn (Soldatensprache 113, 1899) das Wort auch zur Bezeichnung eines Waffenstillstandes: „machten oft sogar kartel unter sich, versprachen sich nicht zu schießen und traten sodann auf die Verschanzung, wo sie sich ganz freundschaftlich miteinander unterhielten“. (Siehe Rechtshist. Wörterbuch: Kartell). ı) Siehe: Rechtshistorisches Wörterbuch, Heidelberg, Zettel über Kartell.