erst zu untersuchen, wann ein Monopol vorliegt, worin das Wesen eines Monopols besteht. Die Kartelle werden bezeichnet „als Ver- einigungen von Unternehmern, die den Zweck verfolgen, die freie Konkurrenz zu beseitigen und den Markt durch bindende gegen- seitige Festsetzungen zu regulieren“. (S. 98). Bei den Verhandlungen des 26. deutschen Juristentags, der sich mit der Frage beschäftigte: welche Maßnahmen empfehlen sich für die rechtliche Behandlung der Ringe und Kartelle? herr- schen in der Frage nach Zweck und Mittel des Kartells zwei verschiedene Auffassungen. Landgerichtspräsident Nentwig betont den Sicherungscharakter des Kartells (Bd. III, S. 291). Der Zweck dieser Organisation sei seiner Auffassung nach darin zu suchen: „Durch eine angemessene An- passung der Erzeugnishöhe zu dem jeweiligen Verbrauch unter gleichzeitigem Studium der Aufnahmefähigkeit des Marktes, welche sich lediglich bei der Kartellierung großer Indu- Striezweige in möglichst vollkommenem Maß übersehen läßt, einen angemessenen Preis zu erzielen und zwar stellen sich die Kartelle zur Aufgabe, die Preise der Weltlageentsprechend zu normieren und Preisschwankungen sowohl lach oben wie nach unten möglichst zu vermei- den“, (Die andere Auffassung von Wäntig siehe S. 18.) Grunzel dringt in seinem Werk aus dem Jahre 1902 „Über Kartelle“ tiefer in das Wesen dieser Gebilde ein. Bei der Erörterung des Kartellzwecks weist er darauf hin, daß „die Be- Schränkung oder Beseitigung des ireien Wettbewerbs nicht der Zweck, sondern höchstens ein Mittel sein kann; er sieht den Zweck in der „gemeinsamen Regelung der Produktion und des Absatzes“, Die Kartelle sollen in die Regellosigkeit und Anarchie der Pro- duktion und des Geschäftsverkehrs eine Ordnung, eine Organi- sation bringen. Er pflichtet aber nicht der Ansicht bei, daß die Kartelle eine Monopolstellung haben müssen, wenn sie etwas er- teichen wollen. Denn Grunzel umgrenzt den Monopolbegriff fol- gendermaßen: „Die dem Monopolisten inne wohnende Macht, die Preise in einseitiger Berücksichtigung des eigenen wirtschaftlichen Interesses festzusetzen, kann ein Kartell nicht ausüben, weil es sonst Konkurrenzunternehmungen hervorruft oder wie beim Berg- bau Unternehmungen rentabel macht, die bis dahin außer Betrieb 7