ist der Ansicht, daß die Kartelle kein Monopol wollen, ebenso wenig eine Ausschaltung des freien Wettbewerbs, nur eine an- dere Form desselben. „Wir haben lediglich das Bestreben, mög- lichst viele Werke uns anzugliedern, damit wir eben unsere Kartell- zwecke erreichen können. Daß dadurch eine monopolähnliche Stel- lung erreicht werden könnte, gebe ich zu — ich kenne aber nicht ein einziges Kartell, welches ein Monopol in Händen hätte. Es kommt für die Kartelle darauf an, daß die syndizierten Betriebe nicht, wie das jahrelang im freien Wettbewerb der Fall gewesen ist, mit Verlust arbeiten.“ (S. 379). Sombart (Das Wirtschaftsleben im Zeitalter des Hoch- kapitalismus, 2. Halbband 1927) versteht unter Kartellen „Zweckverbände selbständiger Unternehmer Sleicher Erwerbszweige zu fortgesetzter Re- Selung der Marktverhältnisse ihres Gewerbes Mit konkurrenzausschließender Tendenz“ (8. 531). Ähnlich lautet die neueste Definition Tschierschkys in seinem Werk: Kartellorganisation 1928 (S. 9): „Kartellesind auf Vertrag beruhende Organisationen selb- ständigerUnternehmer (Unternehmen) desglei- chen Gewerbes zwecks willkürlicher Regelung des Marktes“. Ebenso sind nach Lehnich (Kartelle und Staat 1928 S. 41) Kartelle „Vereinbarungen zwischen selbständig bleibenden Unternehmern derselben Art zum Zweckder Regelung des Marktes und Beschrän- kung des Wettbewerbs“ „Mannstaedt, Troeltsch und Schmitt-Scho- Walter bringen den Sicherungsgedanken in anderer Fassung. Nach Mannstaedt (Ursachen und Ziele des Zusammenschlus- ses im Gewerbe unter besonderer Berücksichtigung der Kartelle und Trusts, Jena 1916) haben alle Motive des Zusammenschlusses das Ziel „die Sicherheit und Rentabilität des Unternehmens zu heben“. (S. 55). Die Grundvoraus- setzung aller Konkurrenzregulierung der Kartelle sei aber die Marktbeherrschende Stellung der durch den Vertrag zusammen- geschlossenen Erwerbswirtschaften. Ein vollständiges Monopol müsse vorhanden sein oder eine monopolartige Stellung, die ge- 5