1- Se a is 28 y E ;e i- S l 5 n l, S A Pr alle für einen. Dagegen ist das Kartell ein kapitalistischer Verband, eine Vereinbarung von Unternehmern. Dem einzelnen Mitglied ist es möglich gemacht, fristlos zu kündigen. Als berechtigendes Motiv Teicht nach 8 8 K.V.O. die unbillige Einschränkung der wirtschaft- lichen Bewegungsfreiheit, insbesondere bei der Erzeugung, dem Absatz oder der Preisgestaltung aus. Der Mittelpunkt genossenschaftlicher Arbeit ist die Verfolgung Privatwirtschaftlicher Zwecke der einzelnen Genossen durch gemein- schaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht von „kapitalistischem Geist“ geleitet ist, sondern die wirtschaftliche Hebung ganzer Gruppen be- Zweckt. Rein äußerlich gesehen erscheint das Kartell als eine ge- Nossenschaftliche Bindung, als Absatzgenossenschaft, wenn im Syn- dikat durch die Errichtung einer gemeinsamen Verkaufsstelle das Produktionsergebnis der Einzelwirtschaften in geschlossener Einheit dem Markte zugeführt wird. Hier liegt das für den Begriff der Ge- Nossenschaft wesentliche Merkmal eines gemeinsamen Geschäfts- betriebs, einer „engen Beziehung zwischen der gemeinsamen Wirt- Schaft und der Einzelwirtschaft der Mitglieder“ (Liefmann, Die Unternehmungsform, Stuttgart 1928, S. 171) vor. Die Syndikatsform könnte daher als Rechtspersönlichkeit ge- Nossenschaftlichen Charakters bezeichnet werden; aber es ist dabei folgendes zu beachten; eine Absatzgenossenschaft kommt zustande aus dem gemeinsamen Willen heraus, durch die Vereinigung eine auf großen Absatz eingerichtete Verkaufsorganisation zu begrün- den und dadurch, obwohl vereinzelt wenig kapitalkräftig, sich die Vorteile des „Großbetriebes“ anzueignen. Beim Syndikat dagegen ist der genossenschaftliche Gedanke Nicht an erster Stelle, nicht Selbstzweck, sondern oft nur Begleit- erscheinung. Natürlich werden bei der Zusammenfassung des Ab- Satzes in einer gemeinsamen Verkaufsstelle auch die Vorteile einer Absatzorganisation ins Auge gefaßt werden. Vielmehr dient aber diese dazu, um den Zweck des Kartells, die äußere Konkurrenzregu- lierung in vollkommenerer Form zu erreichen, indem das Syndikat eine allen übrigen Kartellformen überlegene Marktübersicht und da- mit Machtstellung auf dem Markt ermöglicht. Rein äußerlich gesehen kann man aber von einer Verwandt- Schaft zwischen Kartell und Genossenschaft sprechen, wenn die Kartellorganisation durch gemeinsamen Betrieb des Absatzes die Zenossenschaftlichen Merkmale erfüllt. 4