(er an, ar- m al- Q- yi6 S- an ar uf er {lt m er oT d dA 1 N = x 1, -I A Stische Organisation zu bezeichnen, als es zur Marktregulierung einer monopolistischen Anlage bedarf, welche es ermöglicht, den Markt auch bei weniger günstigen Wirtschaftsverhältnissen im Ren- tabilitätsinteresse der Unternehmungen zu beeinflussen, während Monopolistische Wirkungen im engeren Sinne von der Neigung und Möglichkeit zu konjunktureller zeitlicher Ausnützung der Markt- gestaltung abhängen. In der modernen Volkswirtschaft sind die Möglichkeiten, einen Markt zu monopolisieren, ein echtes Monopol zu bilden, viel ge- Tinger, als es nach der populären Meinung den Anschein hat, Während die Möglichkeit, bestehende Monopole wirksam zu durch- brechen, größer ist als gewöhnlich angenommen wird. Wo das Recht Oder die Gesetzgebung nicht eingreift, ist die Bildung eines echten Monopols im modernen Wirtschaftsleben gering und jedenfalls zeit- lich befristet. Selbst echte Monopolgewinne sind nur vorübergehen- der Natur. Was die Monopolstellung des Kartells anlangt, läßt sich Sagen: die wirkliche Monopolmacht der Kartelle ist kleiner als ihre latente, oder konkreter ausgedrückt: Gut geleitete Kartelle nützen die Möglichkeit ihrer Monopolmacht schwächer aus als sie es könn- ten; sie widerstehen der Versuchung, ihre „Monopolmacht“ zu über- Spannen, weil sie sich der Relativität ihrer Macht bewußt sind. Das Kartell ist also seinem Wesen nach ein Kompromißgebilde: einer- Seits sucht es gegen die gegenwärtige Marktlage anzukämpfen, die ihm ungünstige Tendenz des Marktes zu überwinden, andererseits muß es sich mit der bestehenden Marktlage in Übereinstimmung bringen, sich der Marktsituation anpassen. ; Die Machtstellung des Kartells ist daher in der Definition da- hin zu kennzeichnen: sie muß soweit gehen, daß sie den Markt als bestimmende Gegenkraft beeinflußt, <o daß eine kalkulierte Absatz- und Gewinnorm gewährleistet bleibt, dagegen muß die Macht- Stellung nicht notwendig so groß sein, daß das Kartell einseitig von Sich aus die Politik des Marktes zu bestimmen in der Lage ist. Die dem Kartell wesensnotwendige Beeinflussung des Marktes scheint mir am besten mit dem Begriff „Machtstellung‘“ ausgedrückt, den ja auch die Kartellverordnung vom 11.2. 23 verwendet. Unter „Macht“ soll nach Max Weber jede Chance verstanden sein, „in- Nerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel, worauf diese Chance be- 4,