chen, die in Richtung einer grundsätzlichen totalen Änderung des bisherigen Produktionssystems sich auswirken, und Maßnahmen. die nur auf teilweise Korrekturen sich erstrecken. 4. Geringe Möglichkeiten unmittelbarer Ratio nalisierung innerhalb des Kartells. im folgenden soll nun untersucht werden, inwieweit das Kar- tell sich zu einer Rationalisierungsorganisation eignet. Zunächst ist zu betonen, daß sich einer Kartelleitung, die eine solche Vertiefung der Aufgaben anstrebt, als größte Schwierigkeit die Form der Or- ganisation selbst entgegensetzt. Der organisationsrechtliche Rahmen des Kartells’ist der nach bürgerlichem Recht kündbare vertrags- mäßige Zusammenschluß, der die Möglichkeit eines künftigen Kon- kurrenzkampfes offen läßt. Die vertragliche Koordination läßt die Mitglieder fabrikatorisch, finanziell und verwaltungstechnisch selbständig. Daher müssen alle Maßnahmer unmittelbarer Pro- duktionsförderung auf der Bereitwilligkeit der Unternehmer zu Ver- einbarungen darüber fußen. Der Kartelleitung steht keine Macht zu, direkt in die Betriebsverwaltungen einzugreifen und die Be- triebskonstanten unmittelbar zu ändern. Andererseits können sich die Werke nur von dem Maß des voraussichtlichen Erfolges zu Kartellopfern verleiten lassen. Eine Garantie ist infolge der zeit- lichen Begrenzung des Zusammenschlusses schwer zu bieten, weil gerade diese den entsprechenden Grad der Festigkeit des Aufbaus weitgehend hindert. Die rechtliche Unbeständigkeit der Bindung veranlaßt daher den Unternehmer, sich nur soweit in seiner Selb- ständigkeit beschränken zu lassen, daß er auch für den Fall der Auflösung und des Rückfalls in den Zustand des freien Wettbewerbs technisch und kommerziell konkurrenzfähig bleibt. Daher ist eine weitgehende Unterordnung der Mitglieder, wie sie ein Kartell mit ausschließlicher Rationalisierungspolitik erfordern würde, nur sehr beschränkt erreichbar, d. h. es ist grundsätzlich zu betonen, daß die Einflußnahme der Kartelleitung auf die produktionstechnische Autonomie der Werke nur soweit reicht, als die einzelnen Unterneh- mer freiwillig auf Rationalisierungsbestrebungen eingehen, in. der Gewißheit, daß dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht geschmälert und die Sicherung der Rentabilität nicht gefährdet wird. Daß ge- rade solche infolge des rechtlichen Aufbaues sicher berechtigten Gesichtspunkte das größte Hemmnis für Rationalisierungsbestrebun- gen bedeuten müssen, wird deutlich an einer der wirksamsten AM