auszurichten. Dies sollte dadurch erreicht werden, daß die Mit- glieder mit günstigeren Betriebs- und Standortsbedingungen einen gewissen Teil der Gewinndifferenz, der sich aus den Kartellpreisen für sie ergibt, in eine Ausgleichskasse zahlen, damit daraus den schlecht gestellten Genossen zu den für sie zu niedrigen Kartell- preisen ein Zuschlag gewährt werde. Jedoch sei ein nennenswerter Erfolg diesen Ausgleichskassen, soweit es zu übersehen ist, bisher nicht beschieden gewesen. Dieses System scheine daran zu scheitern, daß eine so genaue Berechnung der Produktionskosten, wie sie hier- zu erforderlich wäre, fast unmöglich sei. Zusammenfassend läßt sich sagen: Unter Berücksichtigung des organisationsrechtlichen Aufbaus, unterstützt durch die Ergebnisse aus dem Satzungsmaterial läßt sich eine Wandlung der marktwirt- schaftlichen Funktion des Kartells im Hinblick auf die Rationali- sierungspolitik nicht feststellen, mit andern Worten, diese kann nicht oder nur in den seltensten Fällen in solchem Umfang betrieben wer- den, daß dadurch das Kartell zu einer Organisation mit program- matischer Systematisierung der Erzeugung zum Zweck der Kosten- senkung wird. Vielmehr muß der vorwiegende Zweck der Kartell- organisation in einer äußeren Konkurrenzregulierung durch eine mehr oder weniger weitgehende Machtstellung auf dem Markte ge- sehen und gerade letzteres Merkmal als für den Kartellbegriff wesensnotwendig aufrecht erhalten werden. Wenn daher innerhalb der Organisation weitgehende Spezialisierung vereinbart ist, so kann nur dann von einem Kartell gesprochen werden, wenn der Zu- sammenschluß auch nach außen, gegenüber dem Markte, durch seine Machtstellung die Konkurrenz so regulieren kann, daß nicht mit ihm noch mehrere „Spezialisierungskartelle“ der gleichen Branche in Wettbewerb stehen. Umfaßt also der Zusammenschluß quantitativ oder qualitativ nur einen geringen Teil des Gewerbe- zweiges, nur wenige Unternehmungen von keineswegs überwiegen- der Stellung innerhalb der Branche, welche Spezialisierung unter sich vereinbaren, so kann hier nicht von einem Kartell gesprochen werden, sondern es ist dafür der Ausdruck „Spezialisierungsgemein- schaft“ zu wählen. Wenn auch die qualitative Autonomie der Unternehmer in der Produktionssphäre nur sehr selten weitgehend korrigiert werden kann, so soll damit nicht gesagt sein, daß nicht auch innerhalb des engen Kartellrahmens Rationalisierungsbestrebungen möglich sind. Gerade die Syndikatsform erlaubt eine Absatzrationalisierung, in- 58