durch Fusion kapitalistisch (finanziell) zusammengeschlossene, ein- heitlich geleitete Gruppe von Unternehmungen verstehen, die for- mal-juristisch ihre Selbständigkeit auch nach der Zusammenfassung weiter behalten“. Passows*) Begriffsbestimmung hat einen Einschlag von ökonomischen Momenten, wenn er das Wesen des Konzerns darin sieht, „daß mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen zu einer gewissen wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt sind. Diese Ein- heit ist dann gegeben, wenn irgendwie ein einheitlicher Wille die verschiedenen Konzernfirmen nach einem einheitlichen Plane leitet. Ähnlich meint Rosendorff®), begriffswesentlich sei, „daß sich mehrere Unternehmungen zusammenschließen, die rechtlich zwar nach außen selbständig bleiben, aber wirtschaftlich eine Ein- heit bilden und einer einheitlichen Leitung unterstehen“, und ebenso spricht Friedländer’) vom Konzern als einer „Gruppe von zivilrechtlich selbständigen Unternehmungen, die eine gewisse ein- heitliche Gruppe bilden und einer einheitlichen Leitung unter- stehen “ Eine Definition, die nur auf formaljuristische rechtlich organi- satorische Merkmale Wert legt, gibt Haussmann’®). Konzern ist nach ihm „eine Mehrheit von Unternehmungen, die auf Grund dinglicher oder obligatorischer Rechtsbeziehungen vermögensrecht- lich zusammengeschlossen sind und von einer Zentralgewalt nach verwaltungsmäßig und wirtschaftlich einheitlichen Gesichtspunkten geleitet werden“ Statthalter°) nimmt in seiner Kennzeichnung des Kon: zerns als „Zusammenschluß in ihrer Produktion aufeinander ange- wiesener Unternehmungen mit dem Zweck, jede der einzelnen selb- ständig bleibenden Unternehmungen durch die vereinbarte Zusam- menarbeit zu fördern“, völlig entbehrliche, ja all zu stark. konkreti sierende Merkmale auf. 5) Passow: Betrieb, Unternehmung, Konzern, Jena 1925, S. 105. 5) Rosendorff: Die rechtliche Organisation der Konzerne, 1927, S. 18 7?) Friedländer: Konzernrecht, Berlin 1927, S. 30. 8) Haussmann: Grundlegung des Rechts der Unternehmenszusammen Fassungen, Bensheimer 1926, S. 87. ®) Statthalter: Interessengemeinschaften, Essen 1922, S. 102. A4