oSiti- ıch AUS en n- um int, 1N- ler ZU- ch 18- 3r- g- 11- ze- aft zu- m ıN- je- es je an {= 1e an 1- + X 1- ST 15 sich häufig in Form der Dividendengarantie durch die führende Unternehmung auswirkt. 3. Die Gewinngemeinschaft wird nach .der Verwaltungsseite hin verstärkt, indem Aufsichtsräte oder Direktoren der einen. Gesell- schaft in die Direktion oder in den Aufsichtsrat der anderen dirigiert werden. Oft ist ein Austausch von Sitzen im Aufsichtsrat mit gegen- seitigem Aktienaustausch verbunden. 4. Interessengemeinschaft mit einem Betriebsführungsvertrag. In dieser Form wird eine wirtschaftliche Zusammenfassung der Be- triebe unter einheitlicher Verwaltung durchgeführt, entweder da- durch, daß a) durch den Vertrag die eine Gesellschaft die andere mit der Führung des Betriebes beauftragt, indem die Gesellschaft A. der Gesellschaft B. die Betriebsführung im Ganzen oder hinsichtlich bestimmter Funktionen überträgt, wobei der Betrieb immer für Rechnung der Gesellschaft A. und in deren Namen geht, oder da- durch, daß ; b) mit der gewinnmäßigen Verflechtung noch eine Vereinheit- lichung der Verwaltung verknüpft wird, indem die Geschäfts- führung und Vertretung der verbundenen Einzelgesellschaften nach außen an Zentralbevollmächtigte übergeht. Die rechtliche Selb- ständigkeit der einzelnen Unternehmungen bleibt zwar vollständig unberührt, aber ihren Organen wird die Verwaltung entzogen und das Funktionelle ist in den Händen der Bevollmächtigten. - 5, Interessengemeinschaft mit pachtweiser Zusammenfassung der Betriebe. Die Konstruktion der Betriebseinheit kann wieder in zwei verschiedenen Gestalten erfolgen, auf der Basis der Gleich- ördnung oder der Über- und Unterordnung. Bei letzterer Form. ge- Schieht der Zusammenschluß unter Führungsübernahme durch eine Unternehmung, die den ganzen Betrieb oder Teile des Betriebes der anderen Unternehmungen pachtet (oft mit Dividendengarantie ver- bunden). Bei der Unternehmungskonzentration auf der Basis der Gleichordnung erhält keine der beteiligten Unternehmungen durch die Verpachtung ein Übergewicht, sondern es erfolgt die. Gründung einer neuen Gesellschaft, einer Dachgesellschaft, an welche. die ein- zelnen Unternehmungen ihre Werke nach bestimmten Grundsätzen verpachten. 6. Interessengemeinschaft mit Gründung einer gemeinsamen Kontrollgesellschaft: Eine Mehrheit von Unternehmungen bzw. deren Mitglieder übertragen sämtliche Aktien oder einen Teil der