tien- acht- ziert der an- nen- ;am- hin, und für ann daß 1g8- ein- :ÖN- den Be- zur ‚uf- en- ch- je- dE- ıM- ich ‘he iur an von dem Grad der wirtschaftlichen Selbständigkeit der konzernier- ten Unternehmungen ausgeht. Der Aufbau des Konzerns ist daher zu untersuchen hinsichtlich der Frage der Wechselbeziehungen zwi- schen den Prinzipien der Herrschaft und Gleichordnung, oder an- ders ausgedrückt, es ist wesentlich festzustellen, ob die konzernierten Unternehmungen koordiniert, wirklich einander ebenbürtig sind be- züglich ihrer Kapitalkraft und wirtschaftlichen Verbindung, oder ob sie in subordiniertem Verhältnis stehen, von ungleichem wirtschaft- lichen Einfluß sind. Somit ist die Art des Konzernaufbaues nach dem Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit folgendermaßen zu klassifizieren: I. Konzerne zwischen wirtschaftlich gleichgeordnet-selbständig bleibenden Unternehmungen (koordinierendes Prinzip). IL. Konzerne zwischen selbständig bleibenden Unternehmun- gen mit Unterordnung unter eine oder einige führende Unter- nehmungen, oder unter eine finanzielle Verwaltungsspitze (sub- Ordinierendes Prinzip). - 1. Konzerne zwischen wirtschaftlich gleich- geordnet selbständig bleibenden Unter- nehmungen. I. Die Koordination kann in folgenden Formen zum Ausdruck. kommen: 1. Interessengemeinschaft nach der Verwaltungsseite hin ver- stärkt durch gegenseitige Delegierung von Direktoren in Auf- sichtsräte, 2. Mit der bloßen Gewinngemeinschaft ist ein Aktienaustausch und oft zugleich noch ein Austausch von Sitzen im Aufsichtsrat verbunden. (Beispiel für I.G. mit Aktienaustausch ist im Kahla- Konzern die 99jährige 1.G. zwischen Porzellanfabrik Kahla A.G. und der Schomburg-Söhne A.G., Margaretenhütte bei Groß-Dubrau, wobei eine gegenseitige Minderheitsbeteiligung stattfand*®). 3. Mit der Gewinngemeinschaft ist eine einheitliche Verwal- tung verknüpft durch eine Betriebsgemeinschaft (koordinierende Form) z.B. I.G. zwischen Reemtsma A.G.-Altona und Georg A. Jasmatzi A.G.-Dresden: Finanzielle und organisatorische Zusam- menarbeit und Gewinnverteilung vorgesehen; Gründung einer Dachsgesellschaft. an der beide Gesellschaften mit 99% beteiligt 2) Siehe Konzerne, Interessengemeinschaften und ähnliche Zusammen- Schlüsse im Deutschen Reich Ende 1926. S. 70. {X