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        <title>Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne</title>
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            <surname>Vanoni</surname>
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      <div>erst zu untersuchen, wann ein Monopol vorliegt, worin das Wesen 
eines Monopols besteht. Die Kartelle werden bezeichnet „als Ver- 
einigungen von Unternehmern, die den Zweck verfolgen, die freie 
Konkurrenz zu beseitigen und den Markt durch bindende gegen- 
seitige Festsetzungen zu regulieren“. (S. 98). 
Bei den Verhandlungen des 26. deutschen Juristentags, der 
sich mit der Frage beschäftigte: welche Maßnahmen empfehlen 
sich für die rechtliche Behandlung der Ringe und Kartelle? herr- 
schen in der Frage nach Zweck und Mittel des Kartells 
zwei verschiedene Auffassungen. Landgerichtspräsident 
Nentwig betont den Sicherungscharakter des Kartells (Bd. III, 
S. 291). Der Zweck dieser Organisation sei seiner Auffassung 
nach darin zu suchen: „Durch eine angemessene An- 
passung der Erzeugnishöhe zu dem jeweiligen 
Verbrauch unter gleichzeitigem Studium der 
Aufnahmefähigkeit des Marktes, welche sich 
lediglich bei der Kartellierung großer Indu- 
Striezweige in möglichst vollkommenem Maß 
übersehen läßt, einen angemessenen Preis zu 
erzielen und zwar stellen sich die Kartelle zur 
Aufgabe, die Preise der Weltlageentsprechend 
zu normieren und Preisschwankungen sowohl 
lach oben wie nach unten möglichst zu vermei- 
den“, (Die andere Auffassung von Wäntig siehe S. 18.) 
Grunzel dringt in seinem Werk aus dem Jahre 1902 
„Über Kartelle“ tiefer in das Wesen dieser Gebilde ein. Bei der 
Erörterung des Kartellzwecks weist er darauf hin, daß „die Be- 
Schränkung oder Beseitigung des ireien Wettbewerbs nicht der 
Zweck, sondern höchstens ein Mittel sein kann; er sieht den Zweck 
in der „gemeinsamen Regelung der Produktion und des Absatzes“, 
Die Kartelle sollen in die Regellosigkeit und Anarchie der Pro- 
duktion und des Geschäftsverkehrs eine Ordnung, eine Organi- 
sation bringen. Er pflichtet aber nicht der Ansicht bei, daß die 
Kartelle eine Monopolstellung haben müssen, wenn sie etwas er- 
teichen wollen. Denn Grunzel umgrenzt den Monopolbegriff fol- 
gendermaßen: „Die dem Monopolisten inne wohnende Macht, die 
Preise in einseitiger Berücksichtigung des eigenen wirtschaftlichen 
Interesses festzusetzen, kann ein Kartell nicht ausüben, weil es 
sonst Konkurrenzunternehmungen hervorruft oder wie beim Berg- 
bau Unternehmungen rentabel macht, die bis dahin außer Betrieb 
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