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        <title>Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne</title>
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            <surname>Vanoni</surname>
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      <div>nügend Sicherheit bietet, daß in das Absatzgebiet des Kartells nicht 
außenstehende Unternehmungen eindringen. 
Troeltsch beginnt seine Schrift: Die deutschen Industrie- 
kartelle vor und seit dem Krieg, (Essen 1916), mit folgender 
Definition: „Industriekartelle sind Verabredun- 
gen selbständiger Großunternehmer, die dem 
Zweck dienen, für einen Geschäftszweig den 
Wettbewerb zu beschränken und dadurch die 
Rentabilitätder Werke zuerhöhen“. (6S. 3). ; 
Schmitt-Schowalter (Organisationsformen der mo- 
dernen Wirtschaft I, 1925, Konzern und Kartelle) charakterisiert 
das Kartell als Förderungsgemeinschaft; der Zusammenschluß ge- 
schieht, um den wirtschaftlichen Erfolg zu fördern, zu heben, da 
der Erfolg der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht den tatsächlichen 
Bedürfnissen genügt. Er möchte daher „um das Wesen des Zu- 
sammenschlusses als einer Gemeinschaft zur Förderung gemein- 
samer Interessen zum Ausdruck zu bringen, von einer vertraglichen 
Vereinbarung wenossenschaftlichen Charakters zwischen einer 
Vielheit von Unternehmungen“ reden. (S. 17). 
Bei der Zweckangabe bestreitet er die von Liefmann vertretene 
„monopolistische Marktbeherrschung“ und stellt die Frage: wann 
sprechen wir von Monopol? „Doch wohl nur, wenn die Konkur- 
:enz, der Wettbewerb, ganz ausgeschaltet ist oder doch mindestens 
größtenteils nicht besteht. Dieser Fall ist aber bei der industriellen 
Produktion ziemlich selten, da deren Produkte in der Hauptsache 
beliebig vermehrbare Güter darstellen“ 
‚Das Streben der Organisation ist die Beschränkung des freien 
Wettbewerbs. Natürlich wäre eine vollständige Ausschaltung, eine 
volle Monopolstellung das Ideal. Aber ein Monopol eines ganzen 
Industriezweiges sei allgemein selten und beruhe nur auf dem 
Zusammentreffen besonderer Wirtschaftsverhältnisse. „Zum minde- 
sten können wir für Kartelle einer differenzierten Industrie mit 
zahlreichen Klein- und Großbetrieben und beim Bestehen einer 
Außenseiterkonkurrenz die Liefmannsche Formel der „monopo- 
listischen Marktbeherrschung“ ablehnen und uns an Kleinwächter 
anschließen, der als Kartellzweck mehr das solidarische Vorgehen 
der Mitglieder bei der Eindimmung bezw. Ausschaltung der ge- 
genseitigen Konkurrenz innerhalb einer Branche ansieht.“ (S. 20). 
Unter günstigen Wirtschaftsumständen könne sich aber das Kartell 
sehr wohl zum Monopol entwickeln. Im allgemeinen jedoch 
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