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        <title>Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne</title>
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            <forname>Robert</forname>
            <surname>Vanoni</surname>
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      <div>Beförderungs-, Erzeugungs-, Fabrikations-, Lieferungs-, Lage- 
rungs- oder sonstige Handelsgelegenheiten oder die Produktion zu 
beschränken; dasselbe gilt hinsichtlich aller Arten von Erhöhungen 
und Festsetzungen einheitlicher Preise, der Ausschaltung des Wett- 
bewerbs in Erzeugung, Fabrikation, Ankauf, Tausch, Verkauf, Lage- 
rung, Beförderung, Versicherung oder Lieferung innerhalb eines 
bestimmten Bezirks oder Distrikts bzw. der Gewinnung einer voll- 
ständigen Kontrolle über diese Dinge, sowie schließlich der Be- 
schränkung oder Schädigung des Handels in irgendeiner andern 
Form“) 
Neben Deutschland kennt in Europa nur noch Norwegen ein 
ausgesprochenes Kartellgesetz, das „Gesetz betreffend Kontrolle von 
Konkurrenzeinschränkungen und Preismißbrauch‘“ von 1926; dieses 
Gesetz gibt wie die deutsche Kartellverordnung keine Kartelldefini- 
tion, sondern sagt nur indirekt darüber, daß es Preismißbrauch und 
Kontrolle von Konkurrenzeinschränkungen betrifft und für private 
und kommunale Erwerbstätigkeit gilt, abgesehen von „Arbeit im 
Dienste anderer“. Was die sogenannte kommunale Erwerbstätigkeit 
betrifft, so gilt es nur für solche Tätigkeit, die in Konkurrenz mit 
örivaten Firmen erfolgt®). 
{I. a) Klarheit über die rein formalen Merkmale. 
Diese zahlreichen Definitionen lassen zunächst erkennen, was 
strittig ist und worüber Übereinstimmung besteht. Klarheit herrscht 
über die rein formalen Merkmale des Begriffs. Die Kartelle sind 
ireie Vereinbarungen, Verbände im Gegensatz zu Zwangsorgani- 
sationen, d. h. sie beruhen auf freiwilligem Entschluß der Beteilig- 
ten. Die Beziehung des Kartellmitglieds zum Kartell beruht auf 
einem Vertrag, den das Mitglied gewollt hat. Warum es ihn gewollt 
hat, kann gleichgültig sein; sicherlich deshalb, weil es den Vertrags- 
abschluß für günstiger hielt als die Ablehnung. Über diese Verein- 
barungen sagt Metzner (Kartelle und Kartellpolitik 1927): Es muß 
eine Vereinbarung über Konditionen, Preise, Absatzgebiete, Produk- 
lionsmenge oder sonstige Bedingungen zur Beeinflussung des Mark- 
tes vorliegen. Die Mitglieder müssen auf diese Vereinbarungen ver- 
*) Siehe Lammers: Kartellgesetzgebung des Auslandes, S. 23/24 und 
S. 85/86. 
5) Siehe S. 32/33 und 98. 
A 
af</div>
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