<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Robert</forname>
            <surname>Vanoni</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1868614581</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>A 
73 
1 
1 
® 
a 
A 
traglich verpflichtet sein. Die Vereinbarung muß aber für längere 
Zeit, nicht für einen einzelnen Fall zustande gekommen sein“ 
{S. 12). 
Die Kartelle sind freie Vereinbarungen (Verbände) wirtschaft- 
lich selbständig bleibender Unternehmer (Unternehmungen). Man 
darf daher mit Liefmann den Begriff „Kartell“ nur auf diejenigen 
Erwerbstätigen anwenden, die eben Unternehmer sind, d.h. auf 
Wirtschaftssubjekte, die mit einem größeren Kapital Waren an- 
bieten oder Geld oder Sachleistungen, die auch ein größeres Sach- 
kapital erfordern. Daß unter Kartellen nur Vereinbarungen von 
Unternehmern zu verstehen sind, wird ohne weiteres aus dem fol- 
genden Abschnitt ersichtlich, in dem das Wesen des Kartells aus 
den Ursachen seiner Entstehung beleuchtet werden soll. Kartelle 
sind also immer nur Verbände der Unternehmer (Unternehmun- 
gen), und zwar der Unternehmer als Anbieter, dagegen nicht die- 
jenigen Verbände, die als Abnehmer, als Käufer auftreten. Solche 
Funktion kann ein Kartell zwar nebenzu übernehmen, aber sie ge- 
hört nicht zum Wesen des Kartells. Ebenso sind keine Kartelle die 
sog. Arbeitgeberverbände. 
Für den Begriff des Unternehmens sind nach Tschierschky fol- 
gende ökonomische Eigenschaften von Bedeutung: 
1. das vermögensrechtliche Risiko, 
2. technische Dispositionsfreiheit, 
3. kaufmännisch-spekulative Handlungsfreiheit (Kartellorgani- 
sation S. 17). 
Wesentlich ist, daß die zusammengeschlossenen Unternehmungen 
oder Unternehmer mit Ausnahme der vereinbarten Beschränkung 
ihre unternehmungsweise Selbständigkeit behalten. Diese wirtschaft- 
liche Selbständigkeit tritt deutlich im Zustandekommen der Verein- 
barungen zutage. Der Verbandswille unterscheidet sich grundlegend 
von der Willensbildung in der Generalversammlung einer Aktien- 
gesellschaft. Hier entscheidet in der Regel der Wille der einfachen 
Majorität und der Aktionär der Minoritätsgruppe muß sich den Be- 
schlüssen der Mehrheit unterwerfen. Ganz anders beim Kartell. 
Über die wirtschaftlichen Handlungen wird durch kollektive Wil- 
jensbildung auf annähernd demokratischer Grundlage abgestimmt; 
as muß also bei den Vereinbarungen auf alle Unternehmungen 
Rücksicht genommen werden. Es besteht ein dauerndes Mitbestim- 
mungsrecht des einzelnen Mitglieds hinsichtlich der Einengung sei- 
ner Unternehmerselbständigkeit und der einzelne Unternehmer hat 
=</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
