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        <title>Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne</title>
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alle für einen. Dagegen ist das Kartell ein kapitalistischer Verband,
eine Vereinbarung von Unternehmern. Dem einzelnen Mitglied ist
es möglich gemacht, fristlos zu kündigen. Als berechtigendes Motiv
Teicht nach 8 8 K.V.O. die unbillige Einschränkung der wirtschaftlichen
 Bewegungsfreiheit, insbesondere bei der Erzeugung, dem
Absatz oder der Preisgestaltung aus.
Der Mittelpunkt genossenschaftlicher Arbeit ist die Verfolgung
Privatwirtschaftlicher Zwecke der einzelnen Genossen durch gemeinschaftlichen
 Geschäftsbetrieb, der nicht von „kapitalistischem Geist“
geleitet ist, sondern die wirtschaftliche Hebung ganzer Gruppen be-Zweckt.
 Rein äußerlich gesehen erscheint das Kartell als eine ge-Nossenschaftliche
 Bindung, als Absatzgenossenschaft, wenn im Syndikat
 durch die Errichtung einer gemeinsamen Verkaufsstelle das
Produktionsergebnis der Einzelwirtschaften in geschlossener Einheit
dem Markte zugeführt wird. Hier liegt das für den Begriff der Ge-Nossenschaft
 wesentliche Merkmal eines gemeinsamen Geschäftsbetriebs,
 einer „engen Beziehung zwischen der gemeinsamen Wirt-Schaft
 und der Einzelwirtschaft der Mitglieder“ (Liefmann, Die
Unternehmungsform, Stuttgart 1928, S. 171) vor.
Die Syndikatsform könnte daher als Rechtspersönlichkeit ge-Nossenschaftlichen
 Charakters bezeichnet werden; aber es ist dabei
folgendes zu beachten; eine Absatzgenossenschaft kommt zustande
aus dem gemeinsamen Willen heraus, durch die Vereinigung eine
auf großen Absatz eingerichtete Verkaufsorganisation zu begründen
 und dadurch, obwohl vereinzelt wenig kapitalkräftig, sich die
Vorteile des „Großbetriebes“ anzueignen.
Beim Syndikat dagegen ist der genossenschaftliche Gedanke
Nicht an erster Stelle, nicht Selbstzweck, sondern oft nur Begleiterscheinung.
 Natürlich werden bei der Zusammenfassung des Ab-Satzes
 in einer gemeinsamen Verkaufsstelle auch die Vorteile einer
Absatzorganisation ins Auge gefaßt werden. Vielmehr dient aber
diese dazu, um den Zweck des Kartells, die äußere Konkurrenzregulierung
 in vollkommenerer Form zu erreichen, indem das Syndikat
eine allen übrigen Kartellformen überlegene Marktübersicht und damit
 Machtstellung auf dem Markt ermöglicht.
Rein äußerlich gesehen kann man aber von einer Verwandt-Schaft
 zwischen Kartell und Genossenschaft sprechen, wenn die
Kartellorganisation durch gemeinsamen Betrieb des Absatzes die
Zenossenschaftlichen Merkmale erfüllt.

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