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        <title>Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne</title>
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            <forname>Robert</forname>
            <surname>Vanoni</surname>
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      <div>sagt: „Hebung der Produktivität unserer Volkswirtschaft vor allem 
zwecks Steigerung unseres Exportes durch Verbesserung und Ver- 
billigung, kurz Förderung der Produktion ist das Kernproblem der 
Wirtschaft unserer Zeit, damit das Gebot der Stunde: bewußte Er- 
fassung durch industrielle Gemeinschaftsarbeit aller in der Volks- 
wirtschaft vorhandenen oder noch schlummernden Kräfte“. Daher 
tritt auch an die Kartelle die Forderung heran, die reine Ertrags- 
steigerungs- und Sicherungspolitik durch Abwälzung der Kosten 
im Wege der Preisgestaltung im weitesten Umfang zu ersetzen oder 
jedenfalls zu ergänzen durch eine Rationalisierung der Erzeugung 
zwecks ihrer Verbilligung in Verbindung mit der Ausschaltung 
oder jedenfalls Vereinfachung der Zwischenglieder innerhalb des 
Produktionsprozesses selbst und des Absatzes zwischen dem letzten 
Erzeuger und letzten Verbraucher®). 
2. Diein der Literatur vertretenen Ansichten 
über einen Funktionswandel des Kartells. 
Seitdem diese neuen Aufgaben einer unmittelbaren Produk- 
tionsförderung aus den Wirtschaftsverhälinissen erwachsen sind, 
findet sich in der Kartelliteratur die Auffassung vertreten, daß die 
Kartelle dazu übergegangen seien, in die Produktionssphäre ihrer 
Mitglieder einzugreifen und sie durch Rationalisierungsmaßnahmen 
wirtschaftlicher zu gestalten. Vor allem wird gegen die Definition 
Liefmanns polemisiert. 
Isay*) meint, daß aus den in neuerer Zeit sich entwickelnden 
Bestrebungen die Fertigungskartelle entstanden seien. Diese woll- 
ten durch Normalisierung, Typisierung und Spezialisierung die 
Produktion der Mitglieder wirtschaftlicher gestalten und dadurch die 
Kosten senken. Daraus folge aber, daß das Merkmal der monopo- 
listischen Marktbeherrschung, wie es Liefmann in seinem Kartell- 
begriff aufstellt, für diese Organisationen nicht mehr passe. Denn 
„ein solches Kartell könnte sich völlig darauf beschränken, die ein- 
schlägigen Fabrikate in drei oder vier Gruppen zu teilen und anzu- 
ordnen, daß jedes Mitglied nicht Fabrikate aller Gruppen, sondern 
nur Solche einer bestimmten Gruppe herstellen darf. Im übrigen 
könnte das Kartell zwischen den Mitgliedern der gleichen Gruppe 
dem rücksichtslosesten Wettbewerb ireie Bahn lassen, sodaß von 
irgendwelcher Marktbeherrschung, von irgend welchem Monopol 
%) S. Tschierschky, Zur Reform der Industriekartelle, Berlin 1921, S. 71. 
31) Isay, Studien im privaten und öffentlichen Kartellrecht, 1922. 
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