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        <title>Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne</title>
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            <surname>Vanoni</surname>
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      <div>11. Die Untersuchung des Konzerngebildes, 
a) hinsichtlich der Typen der Konzernbildungsformen. 
Wenn man über den ökonomischen Inhalt des Konzerns Kennt 
nis haben will, ist es vor allem nötig, seine Struktur zu erkennen; 
denn ein Hauptmerkmal des Konzerns ist gerade sein vielgestaltiger 
Aufbau. Die Basis für eine Analyse der Konzernstruktur bildet die 
Frage, aus welchen Formen und in welcher. Art dieser aus verschie- 
denen Teilen bestehende Körper sich innerlich zusammenfügt. Diese 
Frage nach den Zusammenschlußmöglichkeiten, die der Konzern in 
seinen Bereich einschließt, 1äßt sich nur beantworten, wenn man die 
zahlreichen Schattierungen und Varianten der Konzernbildungs- 
formen nach bestimmten Typen klassifiziert. Denn die Erscheinungs- 
formen in ihrer verwirrenden Fülle sind zahlreicher und mannig- 
faltiger, als die zugrunde liegenden Organisationsprinzipien, d. h. 
die Masse der Verflechtungserscheinungen läßt sich fast erschöp- 
fend auf zwei Grundformen zurückführen: Auf Beteiligun- 
gen und Interessengemeinschaften. Diese Typen in 
ihrer verschiedenen Intensität schließen {fast alle Organisations- 
formen des Konzerns in sich, machen gleichsam organisationstech- 
nisch von ihnen Gebrauch. Bei der Gliederung der Menge der 
Organisationsformen nach den Systemen Interessengemeinschaft 
und Beteiligung ist es vor allem nötig, diese Typen begrifflich rich- 
tig zu erfassen und abzugrenzen. 
l. Begriff „Beteiligung“ und „Interessen- 
gemeinschaft“ 
Die Beteiligung stellt das allgemeinste Mittel dar, engere Be- 
ziehungen zwischen mehreren Unternehmungen zu schaffen. Die 
wirtschaftliche Verknüpfung besteht bei ihr darin, daß das eine 
Unternehmen Aktien oder sonstige Geschäftsanteile eines anderen 
Unternehmens besitzt, und zwar nicht nur zu vorübergehendem 
Zweck, zur Veräußerung, sondern als dauernde Kapitalanlage. Der 
Begriff „Interessengemeinschaft“ dagegen wurde in einer ganz all- 
gemeinen Interpretierung des Wortes auf alle möglichen Fälle, in 
denen mehrere Unternehmungen gemeinsame Interessen haben, an- 
gewandt. Auch in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur herr- 
schen über die begriffliche Festlegung Meinungsverschiedenheiten 
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