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        <title>Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne</title>
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            <forname>Robert</forname>
            <surname>Vanoni</surname>
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11. 
Statthalter“) formuliert die Interessengemeinschaft als 
„eine Vereinigung von einer — gewöhnlich. nicht allzu großen Zahl 
von gleichartigen oder sich ergänzenden Unternehmungen, die ent- 
steht durch Vereinbarung auf Grund von Gewinn — oder Finanz- 
beteiligung mit Verknüpfung von wirtschaftlich relevanten, das ge- 
Meine Geschäftsinteresse berührenden Momenten, unter Wahrung 
der Selbständigkeit zur Erzielung einer höheren Wirtschaftlichkeit“. 
Statthalter fordert als Grundbedingung für eine Interessen- 
gemeinschaft, daß durch sie eine ökonomische Einheit hergestellt 
werde, indem z.B. zwei Unternehmen, die sich gegenseitig finan- 
ziell in einer im Verhältnis zu ihrem Kapital nicht unbedeutenden 
Höhe aneinander beteiligen und diese Finanzbeteiligung durch ein 
Weiteres wichtiges und wirtschaftlich verknüpfendes Moment, sei es 
Vertrag oder Austausch von wirtschaftlich einflußreichen Mit- 
gliedern noch verstärken. 
Ähnlich spricht Haussmann’°) davon, daß für die Inter- 
essengemeinschaft nicht nur die Gewinngemeinschaft, sondern zu- 
gleich eine gewisse Vergemeinschaftung der Verwaltung und des 
Betriebes, jedoch ohne völlige Aufgabe der Selbständigkeit begriffs- 
wesentlich sei. Gegenüber dieser strengen Auffassung der Inter- 
essengemeinschaft als inniger Verflechtungsgemeinschaft ist die 
andere Meinung vorherrschend, nach der das charakteristische 
Merkmal der Interessengemeinschaft darin besteht, daß die Ge- 
meinschafter sich verpflichten, die Gewinne der beteiligten Unter- 
nehmungen zusammenzuwerfen und nach einem bestimmten Schlüs- 
sel unter die Gemeinschaft zu verteilen (siehe Rosendorff: Die recht- 
liche Organisation der Konzerne, 1927, S. 22). 
Auch Liefmann*) sieht in der Interessengemeinschaft eine 
„vertragsmäßige Vereinbarung zwischen 2 oder 3, selten mehr, 
selbständig bleibenden Unternehmungen, die Gewinne untereinander 
Nach einem bestimmten Schlüssel zu verteilen“. 
Geiler’) hält es ebenfalls im Interesse einer festen Begriffs- 
abgrenzung für nötig, die Bildung einer Gewinngemeinschaft 
(Risikogemeinschaft) als das wesentlichste Merkmal einer Inter- 
12) Statthalter: Interessengemeinschaften, Essen 1922, S. 13. ; 
13) Haussmann: Grundlegung des Rechts der Unternehmenszusammen- 
Fassungen 1926, Seite 119. 
4) Liefmann: Kartelie, Konzerne, Trusts, 1927, S. 264. 
15) Geiler: Gesellschaftliche Organisationsformen des neueren Wirt- 
Schaftsrechts, Mannheim 1922, S. 74. 
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