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        <title>Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne</title>
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            <surname>Vanoni</surname>
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von dem Grad der wirtschaftlichen Selbständigkeit der konzernier- 
ten Unternehmungen ausgeht. Der Aufbau des Konzerns ist daher 
zu untersuchen hinsichtlich der Frage der Wechselbeziehungen zwi- 
schen den Prinzipien der Herrschaft und Gleichordnung, oder an- 
ders ausgedrückt, es ist wesentlich festzustellen, ob die konzernierten 
Unternehmungen koordiniert, wirklich einander ebenbürtig sind be- 
züglich ihrer Kapitalkraft und wirtschaftlichen Verbindung, oder ob 
sie in subordiniertem Verhältnis stehen, von ungleichem wirtschaft- 
lichen Einfluß sind. 
Somit ist die Art des Konzernaufbaues nach dem Grad der 
wirtschaftlichen Abhängigkeit folgendermaßen zu klassifizieren: 
I. Konzerne zwischen wirtschaftlich gleichgeordnet-selbständig 
bleibenden Unternehmungen (koordinierendes Prinzip). 
IL. Konzerne zwischen selbständig bleibenden Unternehmun- 
gen mit Unterordnung unter eine oder einige führende Unter- 
nehmungen, oder unter eine finanzielle Verwaltungsspitze (sub- 
Ordinierendes Prinzip). - 
1. Konzerne zwischen wirtschaftlich gleich- 
geordnet selbständig bleibenden Unter- 
nehmungen. 
I. Die Koordination kann in folgenden Formen zum 
Ausdruck. kommen: 
1. Interessengemeinschaft nach der Verwaltungsseite hin ver- 
stärkt durch gegenseitige Delegierung von Direktoren in Auf- 
sichtsräte, 
2. Mit der bloßen Gewinngemeinschaft ist ein Aktienaustausch 
und oft zugleich noch ein Austausch von Sitzen im Aufsichtsrat 
verbunden. (Beispiel für I.G. mit Aktienaustausch ist im Kahla- 
Konzern die 99jährige 1.G. zwischen Porzellanfabrik Kahla A.G. 
und der Schomburg-Söhne A.G., Margaretenhütte bei Groß-Dubrau, 
wobei eine gegenseitige Minderheitsbeteiligung stattfand*®). 
3. Mit der Gewinngemeinschaft ist eine einheitliche Verwal- 
tung verknüpft durch eine Betriebsgemeinschaft (koordinierende 
Form) z.B. I.G. zwischen Reemtsma A.G.-Altona und Georg A. 
Jasmatzi A.G.-Dresden: Finanzielle und organisatorische Zusam- 
menarbeit und Gewinnverteilung vorgesehen; Gründung einer 
Dachsgesellschaft. an der beide Gesellschaften mit 99% beteiligt 
2) Siehe Konzerne, Interessengemeinschaften und ähnliche Zusammen- 
Schlüsse im Deutschen Reich Ende 1926. S. 70. 
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