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        <title>Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne</title>
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            <surname>Vanoni</surname>
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      <div>sind”). Das gleiche ist der Fall bei der Ver. Buntweberei A.G 
München-Gladbach, welche als Verwaltungsgesellschaft die Ge- 
schäfte für die durch 1.G. Vertrag Vereinigten Buntwebereien führt 
(dto. Seite 143). 
4. Interessengemeinschaft mit pachtweiser Zusammenfassung 
der Betriebe auf dem Prinzip der Öleichordnung durch Gründung 
einer Dachgesellschaft (z. B. Ver. Spinnereien A.G. Rheydt: An 
diese Dachgesellschaft haben die zusammengeschlossenen Spin- 
nereiunternehmungen ihre Betriebe verpachtet (dto. 143). 
5. Koordinierende Zusammenfassung der einzelnen Unter- 
nehmung durch Errichtung einer genossenschaftlichen Holding: 
gesellschaft. 
6. Effektenkapitalistische Verflechtung unter Aufrechterhaltung 
der Gleichordnung durch Austausch (gegenseitige Beteiligung) 
eines größeren Postens von Aktien oder Geschäftsanteilen, häufig 
verbunden mit einem Austausch von Aufsichtsratsmitgliedern. 
2. Konzerne zwischen selbständig bleibenden 
Unternehmungen mit Unterordnung unter eine 
öOder einige führende Unternehmungen odeı 
unter eine finanzielle Verwaltungsspitze. 
II. Durch die auf dem subordinierendem Prinzip sich 
aufbauenden Beziehungen erhält eine Unternehmung oder eine 
finanzielle Spitze die wirtschaftliche F ührung über die anderen, so 
daß man von einer Aktiengesellschaft der Aktiengesellschaft mit 
monarchischer oder oligarchischer Spitze reden könnte. Dieses Herr- 
schaftsverhältnis kann auf vertraglicher und eigentumsmäßiger 
Grundlage beruhen. Die wirtschaftliche F ührung verkörpert sich in 
folgenden Formen: 
a) Auf der Basis der Interessengemeinschaft, 
1. Interessengemeinschaft mit einer führenden Unternehmung 
Die Majoritäten innerhalb der I.G. sind fast alle im Besitz der 
führenden Gesellschaft, Sie hat nur die Verpflichtung zur Dividen- 
denausschüttung bis zu einer bestimmten Höhe. Die Verfügung über 
den Gewinnüberschuß verbleibt dem führenden Unternehmen, falls 
es ihn nicht als Dividende ausschütten will (z. B. garantiert die 
1.G. Farbenindustrie A.G. in dem Interessengemeinschaftsvertrag 
mit der Deutschen Zelluloid-Fabrik, Eilenberg, dieser eine Dividende 
17) dto., S. 169.</div>
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