I. Teil: Der Kartellbegriff,
Einleitung.
Die ethymologische Bedeutung des Wortes Kartell und die
aus den Kartellstatistiken ersichtlich werdende Diskrepanz in
der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Begriffs.
Das Wort Kartell (franz. cartel, ital. cartello vom lat. charta
= ein Stück Papier) stammt wie der Ausdruck: „laissez faire, laissez
passer,“ aus dem Turnierwesen; es bedeutet ursprünglich die bei
den Turnierspielen zu beobachtende Kampfordnung, dann eine
schriftliche Aufforderung zum Zweikampf mit Angabe der Kampf-
bedingungen. Daher wurden die Überbringer einer Herausforde-
rung Kartellträger genannt. So heißt es im „Chur. Pfältz. Duell
Edict“ von 1692: „Daß alle Seconden, Beyhulffer und Cartel-
Träger ... gleich denen Duellanten ... selbst ... gestrafit werden
sollen“ (Lünig: Corpus iuris Militaris, Leipzig 1723)*). Das
Wort cartell wurde auch im allgemeineren Sinn (charta = ein
Stück Papier) verwendet zur Bezeichnung einer Art Tanzordnung,
z. B. „für das ringelrennen, womit die hohenzollerische Hochzeit
1598 verschönert ward, wird am abend vorher beim Tanz eine
cartell verlesen“. Siehe Grimms Wörterbuch V S. 239).

In anderer Bedeutung wurde das Wort im Kriegswesen ge-
braucht für „Verträge zwischen den kriegführenden theilen aller-
hand gegenseitige beziehungen betreffend; auch im frieden ähn-
liche Verträge zwischen staaten“ (Grimms Wörterbuch V S. 239).
So findet sich bei Horn (Soldatensprache 113, 1899) das Wort
auch zur Bezeichnung eines Waffenstillstandes: „machten oft sogar
kartel unter sich, versprachen sich nicht zu schießen und traten
sodann auf die Verschanzung, wo sie sich ganz freundschaftlich
miteinander unterhielten“. (Siehe Rechtshist. Wörterbuch: Kartell).
ı) Siehe: Rechtshistorisches Wörterbuch, Heidelberg, Zettel über Kartell.