erst zu untersuchen, wann ein Monopol vorliegt, worin das Wesen
eines Monopols besteht. Die Kartelle werden bezeichnet „als Ver-
einigungen von Unternehmern, die den Zweck verfolgen, die freie
Konkurrenz zu beseitigen und den Markt durch bindende gegen-
seitige Festsetzungen zu regulieren“. (S. 98).

Bei den Verhandlungen des 26. deutschen Juristentags, der
sich mit der Frage beschäftigte: welche Maßnahmen empfehlen
sich für die rechtliche Behandlung der Ringe und Kartelle? herr-
schen in der Frage nach Zweck und Mittel des Kartells
zwei verschiedene Auffassungen. Landgerichtspräsident
Nentwig betont den Sicherungscharakter des Kartells (Bd. III,
S. 291). Der Zweck dieser Organisation sei seiner Auffassung
nach darin zu suchen: „Durch eine angemessene An-
passung der Erzeugnishöhe zu dem jeweiligen
Verbrauch unter gleichzeitigem Studium der
Aufnahmefähigkeit des Marktes, welche sich
lediglich bei der Kartellierung großer Indu-
Striezweige in möglichst vollkommenem Maß
übersehen läßt, einen angemessenen Preis zu
erzielen und zwar stellen sich die Kartelle zur
Aufgabe, die Preise der Weltlageentsprechend
zu normieren und Preisschwankungen sowohl
lach oben wie nach unten möglichst zu vermei-
den“, (Die andere Auffassung von Wäntig siehe S. 18.)

Grunzel dringt in seinem Werk aus dem Jahre 1902
„Über Kartelle“ tiefer in das Wesen dieser Gebilde ein. Bei der
Erörterung des Kartellzwecks weist er darauf hin, daß „die Be-
Schränkung oder Beseitigung des ireien Wettbewerbs nicht der
Zweck, sondern höchstens ein Mittel sein kann; er sieht den Zweck
in der „gemeinsamen Regelung der Produktion und des Absatzes“,
Die Kartelle sollen in die Regellosigkeit und Anarchie der Pro-
duktion und des Geschäftsverkehrs eine Ordnung, eine Organi-
sation bringen. Er pflichtet aber nicht der Ansicht bei, daß die
Kartelle eine Monopolstellung haben müssen, wenn sie etwas er-
teichen wollen. Denn Grunzel umgrenzt den Monopolbegriff fol-
gendermaßen: „Die dem Monopolisten inne wohnende Macht, die
Preise in einseitiger Berücksichtigung des eigenen wirtschaftlichen
Interesses festzusetzen, kann ein Kartell nicht ausüben, weil es
sonst Konkurrenzunternehmungen hervorruft oder wie beim Berg-
bau Unternehmungen rentabel macht, die bis dahin außer Betrieb

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