ist der Ansicht, daß die Kartelle kein Monopol wollen, ebenso
wenig eine Ausschaltung des freien Wettbewerbs, nur eine an-
dere Form desselben. „Wir haben lediglich das Bestreben, mög-
lichst viele Werke uns anzugliedern, damit wir eben unsere Kartell-
zwecke erreichen können. Daß dadurch eine monopolähnliche Stel-
lung erreicht werden könnte, gebe ich zu — ich kenne aber nicht
ein einziges Kartell, welches ein Monopol in Händen hätte. Es
kommt für die Kartelle darauf an, daß die syndizierten Betriebe
nicht, wie das jahrelang im freien Wettbewerb der Fall gewesen ist,
mit Verlust arbeiten.“ (S. 379).

Sombart (Das Wirtschaftsleben im Zeitalter des Hoch-
kapitalismus, 2. Halbband 1927) versteht unter Kartellen
„Zweckverbände selbständiger Unternehmer
Sleicher Erwerbszweige zu fortgesetzter Re-
Selung der Marktverhältnisse ihres Gewerbes
Mit konkurrenzausschließender Tendenz“ (8.
531).
Ähnlich lautet die neueste Definition Tschierschkys in
seinem Werk: Kartellorganisation 1928 (S. 9): „Kartellesind
auf Vertrag beruhende Organisationen selb-
ständigerUnternehmer (Unternehmen) desglei-
chen Gewerbes zwecks willkürlicher Regelung
des Marktes“.

Ebenso sind nach Lehnich (Kartelle und Staat 1928 S. 41)
Kartelle „Vereinbarungen zwischen selbständig
bleibenden Unternehmern derselben Art zum
Zweckder Regelung des Marktes und Beschrän-
kung des Wettbewerbs“

„Mannstaedt, Troeltsch und Schmitt-Scho-
Walter bringen den Sicherungsgedanken in anderer Fassung.
Nach Mannstaedt (Ursachen und Ziele des Zusammenschlus-
ses im Gewerbe unter besonderer Berücksichtigung der Kartelle
und Trusts, Jena 1916) haben alle Motive des Zusammenschlusses
das Ziel „die Sicherheit und Rentabilität des
Unternehmens zu heben“. (S. 55). Die Grundvoraus-
setzung aller Konkurrenzregulierung der Kartelle sei aber die
Marktbeherrschende Stellung der durch den Vertrag zusammen-
geschlossenen Erwerbswirtschaften. Ein vollständiges Monopol
müsse vorhanden sein oder eine monopolartige Stellung, die ge-

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