polcharakters. Der Zweck der Machtbeherrschung oder doch
Marktbeeinflussung mache einen Verband zum Kartell. Man könne
aber sehr wohl vom Zweck monopolistischer Beherrschung spre-
chen; denn hinter der Beeinflussung stehe doch immer der Zweck
der Beherrschung.

Diese Zwecksetzung scheint mir falsch: Man könnte höchstens
sagen: „Mit der Tendenz zum Monopol“. Die Definition: „Ver-
bände derselben Art zum Zweck monopolistischer Beherrschung
des Marktes“ ist auch mißverständlich insofern, als nicht nur Ver-
aJände, sondern auch ein Einzelner ein Monopol haben kann. Jede
Unternehmung zielt darauf ab, Unternehmungen derselben Art
auszustechen, sich in irgend einer Beziehung eine monopolähnliche
Stellung zu schaffen. Monopol (Allein-Verkauf) im strengen Wort-
sinn heißt diktatorische oder despotische Beherrschung eines Mark-
tes. Es besteht reines Monopol, wenn eine Firma oder der Staat
ein Gut (Ware) allein anbietet, z. B. hatte die Firma Coats lange
Zeit für Nähgarn eine Art (wenn auch nicht rechtliches) Monopol,
oder es besteht Monopol, wenn Zigarren und Zigaretten etc. nur
vom Staate angeboten werden (Tabakmonopol, Salzmonopol, Spiel-
kartenmonopol etc.). Die reinsten Monopole sind da vorhanden, . wo
zwar keine Konkurrenz, aber auch kein Kartell gegeben ist, wäh-
rend die Monopolisierung eines Marktes durch ein Kartell gleich-
sam nur einen Nebeneffekt bedeutet, da jede Monopolstellung eines
Kartells, die nicht rechtlich verordnet ist, durchbrochen werden
kann. Kartell ist kein Zunitzwang, sondern freiwilliger Zusammen-
schluß,

Die Liefmannsche Definition soll als die am weitesten verbrei-
tete weiter unten noch eingehender behandelt werden.

In anderer Formulierung erblickt Landesber ger (Ver-
handlıungen des 26. Deutschen Juristentages) das Essentielle des
Kartells in der Aufhebung bezw. Einschränkung des Wettbewerbs
unter Unternehmern, die tatsächlich konkurrierten oder konkurrie-
ren können. Über den Kartellbegriff sagt er in seinem Gutachten
folgendes: „Die Verbände, die wir in Europa als Kartelle bezeich-
nen, charakterisieren sich dadurch, daß mehrere selbständige Un-
ternehmer der gleichen oder verwandter Branchen sich vermittels
Vertrags dazu vereinigen, um gemeinschaftlich, aber ohne Preis-

zebung ihrer formalen rechtlichen Selbständigkeit durch Beschrän-
kung oder Beseitigung des unter ihnen bestehenden freien Wettbe-
werbs, die Marktverhältnisse zu ihrem Vorteil womöglich bis zur