Beförderungs-, Erzeugungs-, Fabrikations-, Lieferungs-, Lage-
rungs- oder sonstige Handelsgelegenheiten oder die Produktion zu
beschränken; dasselbe gilt hinsichtlich aller Arten von Erhöhungen
und Festsetzungen einheitlicher Preise, der Ausschaltung des Wett-
bewerbs in Erzeugung, Fabrikation, Ankauf, Tausch, Verkauf, Lage-
rung, Beförderung, Versicherung oder Lieferung innerhalb eines
bestimmten Bezirks oder Distrikts bzw. der Gewinnung einer voll-
ständigen Kontrolle über diese Dinge, sowie schließlich der Be-
schränkung oder Schädigung des Handels in irgendeiner andern
Form“)

Neben Deutschland kennt in Europa nur noch Norwegen ein
ausgesprochenes Kartellgesetz, das „Gesetz betreffend Kontrolle von
Konkurrenzeinschränkungen und Preismißbrauch‘“ von 1926; dieses
Gesetz gibt wie die deutsche Kartellverordnung keine Kartelldefini-
tion, sondern sagt nur indirekt darüber, daß es Preismißbrauch und
Kontrolle von Konkurrenzeinschränkungen betrifft und für private
und kommunale Erwerbstätigkeit gilt, abgesehen von „Arbeit im
Dienste anderer“. Was die sogenannte kommunale Erwerbstätigkeit
betrifft, so gilt es nur für solche Tätigkeit, die in Konkurrenz mit
örivaten Firmen erfolgt®).

{I. a) Klarheit über die rein formalen Merkmale.

Diese zahlreichen Definitionen lassen zunächst erkennen, was
strittig ist und worüber Übereinstimmung besteht. Klarheit herrscht
über die rein formalen Merkmale des Begriffs. Die Kartelle sind
ireie Vereinbarungen, Verbände im Gegensatz zu Zwangsorgani-
sationen, d. h. sie beruhen auf freiwilligem Entschluß der Beteilig-
ten. Die Beziehung des Kartellmitglieds zum Kartell beruht auf
einem Vertrag, den das Mitglied gewollt hat. Warum es ihn gewollt
hat, kann gleichgültig sein; sicherlich deshalb, weil es den Vertrags-
abschluß für günstiger hielt als die Ablehnung. Über diese Verein-
barungen sagt Metzner (Kartelle und Kartellpolitik 1927): Es muß
eine Vereinbarung über Konditionen, Preise, Absatzgebiete, Produk-
lionsmenge oder sonstige Bedingungen zur Beeinflussung des Mark-
tes vorliegen. Die Mitglieder müssen auf diese Vereinbarungen ver-
*) Siehe Lammers: Kartellgesetzgebung des Auslandes, S. 23/24 und
S. 85/86.
5) Siehe S. 32/33 und 98.

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