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beschränkt ist“ (S. 43). Diese Regulierung des Marktes, die äußere
Konkurrenzregulierung, ist gleichsam das Mittel für den inneren
Endzweck jeder kartellmäßigen Vereinbarung: Förderung der Ren-
tabilität. Man kann aber sehr wohl die äußere Konkurrenzregulie-
rung als den dem Markte gegenüber in Erscheinung tretenden
Zweck bezeichnen, da „jeder Zweck ‚selbst wieder als Mittel für
höhere entferntere Zwecke dienen“ kann. (Wunderlich, Produktivi-
tät S. 89).

Daher muß man von einer Innen- und Außenseite im Kartell-
Zweck sprechen und ihn dahin formulieren, daß er in einer äuße-
Ten Konkurrenzregulierung zum Zwecke einer
Rentabilitätsförderung der angeschlossenen
ternhmungenbesteht.

Wie wir sahen, bildeten sich die ersten Kartelle in den De-
Pressionszeiten nach dem großen Aufschwung in den sogenannten
Gründerjahren. Die Konkurrenzregulierung stand daher im Dienste
einer Abhilfe gegen eine durch Überproduktion geschaffene Not-
lage der Unternehmer. Jedoch mußte die Beurteilung der Kartelle
als „Kinder der Not“ bald geändert werden durch die Tatsache, daß
Man sich auch zusammenschloß, um solch ungünstigen Wirtschafts-
verhältnissen zuvor zu kommen, und daß sich sogar in Hochkon-
junkturzeiten Kartelle bildeten. Daher wurde in der einschlägigen
Literatur der Zweck der Organisation meistens in der Erreichung
einer Monopolstellung und des größtmöglichen Gewinnes erblickt.

Es ist klar, daß der kartellmäßige Zusammenschluß in den ‘bei-
den Perioden vor dem Krieg und in der Nachkriegszeit eine ganz
verschiedene Bedeutung hatte. Man kann von einer Sicherungsten-
denz und einer mehr monopolisierenden Herrschaftstendenz spre-
chen in Parallele zu einer mehr föderalistischen und einer mehr im-
Perialistischen Politik des Staates. Es tritt also auch beim Kartell
wie bei jedem gesellschaftlichen Gebilde eine Entwicklung in den
Willensantrieben und Willenszielen zutage. Der Grundgedanke im
Kartellzusammenschluß ist jedoch der einer Schutzorganisation
Segen die Nachteile des isolierten Vorgehens, des freien Wettbe-
werbs. Wenn Liefmann und andere in ihren Definitionen die An-
Sicht vertreten, der Zweck der Kartelle bestehe in einer monopo-
listischen Marktbeherrschung, so ist dieser Zwecksetzung nicht zu-
Zustimmen, da sie dem Wesen der Kartelle keineswegs gerecht wird.
Monopolistische Marktbeherrschung ist möglich, aber sie ist weder
Ursache des Entstehens von Kartellen noch vorwiegend oder gar

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