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alle für einen. Dagegen ist das Kartell ein kapitalistischer Verband,
eine Vereinbarung von Unternehmern. Dem einzelnen Mitglied ist
es möglich gemacht, fristlos zu kündigen. Als berechtigendes Motiv
Teicht nach 8 8 K.V.O. die unbillige Einschränkung der wirtschaft-
lichen Bewegungsfreiheit, insbesondere bei der Erzeugung, dem
Absatz oder der Preisgestaltung aus.

Der Mittelpunkt genossenschaftlicher Arbeit ist die Verfolgung
Privatwirtschaftlicher Zwecke der einzelnen Genossen durch gemein-
schaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht von „kapitalistischem Geist“
geleitet ist, sondern die wirtschaftliche Hebung ganzer Gruppen be-
Zweckt. Rein äußerlich gesehen erscheint das Kartell als eine ge-
Nossenschaftliche Bindung, als Absatzgenossenschaft, wenn im Syn-
dikat durch die Errichtung einer gemeinsamen Verkaufsstelle das
Produktionsergebnis der Einzelwirtschaften in geschlossener Einheit
dem Markte zugeführt wird. Hier liegt das für den Begriff der Ge-
Nossenschaft wesentliche Merkmal eines gemeinsamen Geschäfts-
betriebs, einer „engen Beziehung zwischen der gemeinsamen Wirt-
Schaft und der Einzelwirtschaft der Mitglieder“ (Liefmann, Die
Unternehmungsform, Stuttgart 1928, S. 171) vor.

Die Syndikatsform könnte daher als Rechtspersönlichkeit ge-
Nossenschaftlichen Charakters bezeichnet werden; aber es ist dabei
folgendes zu beachten; eine Absatzgenossenschaft kommt zustande
aus dem gemeinsamen Willen heraus, durch die Vereinigung eine
auf großen Absatz eingerichtete Verkaufsorganisation zu begrün-
den und dadurch, obwohl vereinzelt wenig kapitalkräftig, sich die
Vorteile des „Großbetriebes“ anzueignen.

Beim Syndikat dagegen ist der genossenschaftliche Gedanke
Nicht an erster Stelle, nicht Selbstzweck, sondern oft nur Begleit-
erscheinung. Natürlich werden bei der Zusammenfassung des Ab-
Satzes in einer gemeinsamen Verkaufsstelle auch die Vorteile einer
Absatzorganisation ins Auge gefaßt werden. Vielmehr dient aber
diese dazu, um den Zweck des Kartells, die äußere Konkurrenzregu-
lierung in vollkommenerer Form zu erreichen, indem das Syndikat
eine allen übrigen Kartellformen überlegene Marktübersicht und da-
mit Machtstellung auf dem Markt ermöglicht.

Rein äußerlich gesehen kann man aber von einer Verwandt-
Schaft zwischen Kartell und Genossenschaft sprechen, wenn die
Kartellorganisation durch gemeinsamen Betrieb des Absatzes die
Zenossenschaftlichen Merkmale erfüllt.

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