b) Die Frage der „monopolistischen Marktbeherrschung“
als Mittel zur Verwirklichung des Kartellzwecks.

Die Entstehungsgeschichte hat ergeben, daß der Zweck des
Kartells nicht in monopolistischer Marktbeherrschung besteht, son-
dern in äußerer Konkurrenzregulierung im Sinne einer Rentabili-
tätssicherung und -Förderung. Es muß deshalb die monopolistische
Marktbeherrschung als Endzweck des Kartells durchaus verneint
werden. Sie könnte nur als Mittel in Betracht kommen.
1. Die notwendige Marktorientiertheit des
Kartells.
Es liegt schon im Wesen des Kartells, als eines konkurrenz-
regulierenden Verbandes begründet, daß es auf dem Markte nicht in
Funktion treten kann ohne weitgehende Zusammenfassung der Un-
ternehmer des betreffenden Gewerbezweiges, daß es also notwendig
einer subjektiven Machtstellung als Hilfsmittel bedarf. Aber auch
aus internen Gründen ist die Notwendigkeit solcher Marktstellung
ersichtlich: die Rentabilitätsförderung soll durch eine hauptsächlich
rein äußere Regulierung der Interessen erfolgen. Das Kartell muß
zu diesem Zweck einen internen Zwang auf seine Mitglieder aus-
üben, indem es unmittelbar in’ deren privatwirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb eingreift und sie durch bestimmte Vereinbarungen
obligatorisch bindet. Diese Opfer an Selbständigkeit, die je
nach der Intensität der Vereinbarung verschieden groß sind
(Konditionenkartelle-Kontingentierung und Absatzregelung im
Syndikat) kann der Unternehmer nur gegen ein dementspre-
chend eingetauschtes Äquivalent bringen. Dieses muß ein rein
privatwirtschaftliches sein, da der Unternehmer ja nur um egoisti-
scher Motive willen, nämlich wegen der Förderung der Renta-
bilität seines Unternehmens, Kartellmitglied geworden ist. Daher
muß der Zusammenschluß schon bei seiner Entstehung eine ge-
wisse wirtschaftliche Garantie für die Durchsetzung bestimmter
privatwirtschaftlicher Ansprüche bieten. Diese Garantie kann nur
in der Möglichkeit seiner Wirkung nach außen, auf dem Markt, in
der Verbesserung der Marktposition liegen. Es ist daher ohne weite-
res klar, daß der interne Zwang nur erfolgen kann, wenn eine
Machtstellung auf dem Markte vorhanden ist. Das Kartell bedarf
also als Mittel zur Durchführung seines Zweckes einer Beeinflus-
sungsmöglichkeit des Marktes.

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