Rationalisierungspolitik des Kartells kann in den meisten Fällen nur
in engen Grenzen erfolgen, nur als Nebenbetätigung in Frage kom-
men, da seine rechtliche Struktur nicht geeignet ist für Rationalisie-
rungseingriffe, Ein Idealkartell, das produktive Höchstleistung mit
schärfster Kalkulation verbände, wäre nach Tschierschky*) nur in-
soweit durchführbar, als die Möglichkeit bestünde, „die natür-
lichen Ungleichheiten technisch-kapitalistischer Art, die sich aus
der individuellen Entstehung des einzelnen Unternehmens und der
sehr oft jahrzehntelangen Selbständigkeit ergeben und häufig durch
Standortsbedingungen und sonstige Zufälle noch besonders ver-
schärft sind, in den Dienst eines einheitlichen Organisationsplanes
zu stellen, der jedem Unternehmer gerade die Stelle seiner höchsten
Leistungsfähigkeit ohne Beeinträchtigung anderer Mitgliedsinter-
essen zuweisen würde“,

Daß gerade die Maschinenbranche, aus der Müllensiefen seine
Beispiele anführt, besonders geeignet ist für eine auf der Basis frei-
williger Vereinbarung durchgeführte Spezialisierung, wird aus der
Tatsache ersichtlich, daß z.B. in der B-Maschinenbranche unge-
fähr 250—300 verschiedene Maschinen nötig sind, um eine moderne
B-Fabrik wirklich gut einzurichten und daß keine einzelne Maschi-
nenfabrik all diese verschiedenen Maschinen rationell und erst-
klassig bauen kann. Ebenso wünschenswert war die Spezialisierung
für die Mitglieder der Gemeinschaft deutscher E-Maschinenfabri-
ken, in der sich alle Firmen der E-Maschinenbranche eines größeren
deutschen Wirtschaftsbezirks auf vertraglicher Grundlage unter
Wahrung der Selbständigkeit zu einem Spezialisierungskartell zu-
sammenschlossen. Dabei zeigt sich deutlich, wie eine solche Organi-
sation auf der Bereitwilligkeit der Unternehmer fußt und wie be-
schränkt daher die Grenzen sein können. In der Vereinbarung heißt
es: „Gegen die Spezialisierung kann eingewendet werden, daß die
Einschränkung des bisherigen Fabrikationsplanes eines Unter-
nehmens auf einige wenige Erzeugnisse oder Typen wirtschaftlich
gefährlich sei. Es ist zu beachten, daß jedes Unternehmen grund-
sätzlich nur auf solche Erzeugnisse verzichten soll, die es bisher
infolge verhältnismäßig geringen Absatzes ohnehin nicht rationell
herstellen konnte, die also in der Hauptsache mit Rücksicht auf die
Kundschaft (große Auswahl) geführt wurden, an denen aber dem

35) Tschierschky, Der Inhaltswandel des Kartellbegriffs und seine wirt-
schaftspolitischen Folgen, Kartellrundschau 25, S. 54347.

SA