durch Fusion kapitalistisch (finanziell) zusammengeschlossene, ein-
heitlich geleitete Gruppe von Unternehmungen verstehen, die for-
mal-juristisch ihre Selbständigkeit auch nach der Zusammenfassung
weiter behalten“.

Passows*) Begriffsbestimmung hat einen Einschlag von
ökonomischen Momenten, wenn er das Wesen des Konzerns darin
sieht, „daß mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen zu einer
gewissen wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt sind. Diese Ein-
heit ist dann gegeben, wenn irgendwie ein einheitlicher Wille die
verschiedenen Konzernfirmen nach einem einheitlichen Plane leitet.

Ähnlich meint Rosendorff®), begriffswesentlich sei, „daß
sich mehrere Unternehmungen zusammenschließen, die rechtlich
zwar nach außen selbständig bleiben, aber wirtschaftlich eine Ein-
heit bilden und einer einheitlichen Leitung unterstehen“, und ebenso
spricht Friedländer’) vom Konzern als einer „Gruppe von
zivilrechtlich selbständigen Unternehmungen, die eine gewisse ein-
heitliche Gruppe bilden und einer einheitlichen Leitung unter-
stehen “
Eine Definition, die nur auf formaljuristische rechtlich organi-
satorische Merkmale Wert legt, gibt Haussmann’®). Konzern
ist nach ihm „eine Mehrheit von Unternehmungen, die auf Grund
dinglicher oder obligatorischer Rechtsbeziehungen vermögensrecht-
lich zusammengeschlossen sind und von einer Zentralgewalt nach
verwaltungsmäßig und wirtschaftlich einheitlichen Gesichtspunkten
geleitet werden“
Statthalter°) nimmt in seiner Kennzeichnung des Kon:
zerns als „Zusammenschluß in ihrer Produktion aufeinander ange-
wiesener Unternehmungen mit dem Zweck, jede der einzelnen selb-
ständig bleibenden Unternehmungen durch die vereinbarte Zusam-
menarbeit zu fördern“, völlig entbehrliche, ja all zu stark. konkreti
sierende Merkmale auf.

5) Passow: Betrieb, Unternehmung, Konzern, Jena 1925, S. 105.

5) Rosendorff: Die rechtliche Organisation der Konzerne, 1927, S. 18

7?) Friedländer: Konzernrecht, Berlin 1927, S. 30.

8) Haussmann: Grundlegung des Rechts der Unternehmenszusammen
Fassungen, Bensheimer 1926, S. 87.

®) Statthalter: Interessengemeinschaften, Essen 1922, S. 102.

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