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einschlägigen wirtschaftlichen Verhältnisse an. Solche maßgebliche
Beteiligung hat immer zum Zweck eine Kontrolle, die Schaffung
eines Beherrschungs- und Abhängigkeitsverhältnisses, einer Ober-
und Untergesellschaft.

4. Die Kontrolle wächst sich zur ausschließlichen Beherr
Schung aus, wenn das Unternehmen selbst Gesellschaften, die so-
genannten Tochtergesellschaften errichtet oder eine fremde Unter-
nehmung erwirbt und sie in rechtlicher Selbständigkeit weiterführt

5. Die Kontrolle oder Beherrschung kann durch Konsortial-
beteiligungen herbeigeführt werden, wenn mehrere Unternehmun-
gen Minderheitsaktienpakete einer dritten Unternehmung besitzen.

6. Die Errichtung von Unter- oder Tochtergesellschaften kann

auch so weit gehen, daß das Unternehmen die eigene Produktion
ganz oder fast ganz aufgibt und sie nur von Tochter- oder Unter-
gesellschaften betreiben 1äßt, von deren Aktienkapital sie den größ-
ten Teil in Besitz hat. Dann entsteht eine sogenannte Haltungs-
Oder Kontrollgesellschaft, d.h. die Gesellschaft hat ausschließlich
den Zweck, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen. Im Extrem
Stellt sie das radikalste Mittel zur Beherrschung einer Vielzahl von
Unternehmungen mit geringfügigem Kapitalaufwand dar. (Zur Be-
herrschung einer Unternehmung gehören schematisch 50%, bei
Gründung einer Holding und Einbringung der 50% Anteile in
diese genügen zur Beherrschung der Holding und damit unmittel-
bar der Untergesellschaften ebenfalls nur 50%, so daß sich der Auf-
Wand zur Kontrolle der Untergesellschaften bereits auf ein Viertel
der Kapitalhöhe desselben ermäßigt hat.)
7. Während die beherrschende Holding auf dem Prinzip der
Über- und Unterordnung basiert, entsteht die genossenschaftliche
Holding durch Gründung einer mittelbaren Vermögensgemein-
Schaft, bei der die Untergesellschaften die Anteile der Obergesell-
Schaft besitzen. Damit ist schon eine indirekte gegenseitige Beteili-
ung zum Ausdruck gebracht.

8. Die andere Art der Beteiligung, die gegenseitige Beteili-
Sung in reiner Form, tendiert mehr der Interessengemeinschaft zu.
Bei dieser gegenseitigen effektenkapitalistischen Verflechtung
herrscht meist nicht die Tendenz nach Beherrschung der einen
Unternehmung durch die andere, sondern der Wille ist auf Zusam-
Menschluß unter Aufrechterhaltung der Gleichordnung der be-
teiligten Firmen gerichtet. Häufig ist auch ein Austausch von Auf-
Sichtsratsmitgliedern mit gegenseitiger Beteiligung verbunden.