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von dem Grad der wirtschaftlichen Selbständigkeit der konzernier-
ten Unternehmungen ausgeht. Der Aufbau des Konzerns ist daher
zu untersuchen hinsichtlich der Frage der Wechselbeziehungen zwi-
schen den Prinzipien der Herrschaft und Gleichordnung, oder an-
ders ausgedrückt, es ist wesentlich festzustellen, ob die konzernierten
Unternehmungen koordiniert, wirklich einander ebenbürtig sind be-
züglich ihrer Kapitalkraft und wirtschaftlichen Verbindung, oder ob
sie in subordiniertem Verhältnis stehen, von ungleichem wirtschaft-
lichen Einfluß sind.

Somit ist die Art des Konzernaufbaues nach dem Grad der
wirtschaftlichen Abhängigkeit folgendermaßen zu klassifizieren:

I. Konzerne zwischen wirtschaftlich gleichgeordnet-selbständig
bleibenden Unternehmungen (koordinierendes Prinzip).

IL. Konzerne zwischen selbständig bleibenden Unternehmun-
gen mit Unterordnung unter eine oder einige führende Unter-
nehmungen, oder unter eine finanzielle Verwaltungsspitze (sub-
Ordinierendes Prinzip). -
1. Konzerne zwischen wirtschaftlich gleich-
geordnet selbständig bleibenden Unter-
nehmungen.

I. Die Koordination kann in folgenden Formen zum
Ausdruck. kommen:

1. Interessengemeinschaft nach der Verwaltungsseite hin ver-
stärkt durch gegenseitige Delegierung von Direktoren in Auf-
sichtsräte,

2. Mit der bloßen Gewinngemeinschaft ist ein Aktienaustausch
und oft zugleich noch ein Austausch von Sitzen im Aufsichtsrat
verbunden. (Beispiel für I.G. mit Aktienaustausch ist im Kahla-
Konzern die 99jährige 1.G. zwischen Porzellanfabrik Kahla A.G.
und der Schomburg-Söhne A.G., Margaretenhütte bei Groß-Dubrau,
wobei eine gegenseitige Minderheitsbeteiligung stattfand*®).

3. Mit der Gewinngemeinschaft ist eine einheitliche Verwal-
tung verknüpft durch eine Betriebsgemeinschaft (koordinierende
Form) z.B. I.G. zwischen Reemtsma A.G.-Altona und Georg A.
Jasmatzi A.G.-Dresden: Finanzielle und organisatorische Zusam-
menarbeit und Gewinnverteilung vorgesehen; Gründung einer
Dachsgesellschaft. an der beide Gesellschaften mit 99% beteiligt
2) Siehe Konzerne, Interessengemeinschaften und ähnliche Zusammen-
Schlüsse im Deutschen Reich Ende 1926. S. 70.

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