len möglichen Anteilen, deren Erträge in einer Hand zusammen-
fließen, kann aber nicht mehr einer konzernmäßigen Verbindung
gleichgestellt werden. Beckerath*!) äußert sich dazu folgen-
dermaßen: „Die Konzernierung kann in verschiedenen Rechtsfor-
men auftreten, ohne daß umgekehrt diese Rechtsformen dort, wo sie
erscheinen, ohne weiteres auf das Vorhandensein eines Konzerns
schliessen lassen. Für diesen ist meines Erachtens wesentlich das
tatsächliche Vorhandensein der Einheitlichkeit der ökonomischen
Zielsetzung in der Produktions- Absatz- und Kapitalwirtschaft“.
Ähnlicher Ansicht ist Professor Flec htheim”) in seinem Re-
ierat vor dem Enquete-Auschuß: Mit dem Fall, daß eine Gesell-
schaft oder gar eine Privatperson die Kontrolle über mehrere Un-
ternehmungen hat, entstehe noch kein Konzern. Die Viag mit ihren
Beteiligungen an den verschiedenartigsten Reichswerken sei eine
Holdinggesellschaft, aber kein eigentlicher Konzern. Anders bei
wirtschaftlichem Zusammenhang der durch den gleichen Besitzer
verbundenen Gesellschaften. (Thyssen, Klöckner, Kahn).

Eine Durchsicht des statistischen Materials über die Konzern-
bildungen”?) 1äßt ebenfalls einen wirtschaftlichen Zusammenhang er-
kennen, der sich in einer Gliederung nach bestimmten im Konzern
vorherrschenden Produktionszweigen ausspricht z. B. Konzerne der
Montan- oder chemischen Industrie etc, Selbst ein rein auf Effekten-
jesitz aufgebauter Konzern, wie der Blumenstein-Konzern betätigt
Sich innerhalb einer bestimmten Produktionsebene, der Textilindu-
Sstrie..
V. Der Konzern als „Zusammenschluß zu gemeinsamer Wirt-
schaftstätigkeit“ (Liefmann), als wirtschaftsorganisatorische Form,
tritt nach aussen in Erscheinung in einer wirtschaftlichen Zusam-
menfassung, in einer mehr oder weniger weitgehenden gemeinsamen
Verwaltungsspitze. Dieses Merkmal findet sich bei allen Forschern
in verschiedener Formulierung. So spricht z. B. Schmitt-Scho-
walter**) davon, daß die Unternehmungen „ihren betrieblichen
21) Beckerath: Kräfte, Ziele und Gestaltungen in der Deutschen Indu-
striewirtschaft, Jena 1924, S, 29,

22) Flechtheim: Enqueteausschuß: 3. Arbgr. I. Teil, „Die. Strukturwand-
‚ungen der Wirtschaft und das Aktienrecht“, S. 14.

2) Konzerne, I.G. und ähnl. Zusschl. i. Deutsch. Reich Ende 1926:
Cinzelschriften z, Stat. d. deutsch. Reichs.

2%) Schmitt-Schowalter: Die Organisationsformen der modernen Wirt-
schaft: Konzern und Kartell, S. 48.

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