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Zwecken nach heterogen durch das Verwaltungswerkzeug der
Konzernorganisation unter Ausschaltung aller unverträglichen In-
leressen, besonders des schädlichen Wettbewerbs untereinander, zu
einer wirtschaftlichen Einheit organisch verbunden werden“, und
von Ungern-Sternberg?) drückt es dahin aus, daß die Unterneh-
nungen „in ihrer gesamten wirtschaftlichen Betätigung bestimmten
Zemeinsamen Richtlinien folgen“.

Die Bildung von Konzerngruppen nach dem Grad der wirt-
schaftlichen Selbständigkeit erklärt den Konzern als einheitlich ge-
leitetes Wirtschaftsgebilde, sei es nun, daß sich die Führung in
koordinierter oder subordinierter Form ausspricht. Die einheitliche
organisatorische Leitung, bzw. Einflußnahme auf die Geschäfts-
führung kann nun, parallel gehend mit dem Verflechtungsgrad, in
verschiedenen sich abstufenden Formen erfolgen. Die maßgebende
Beteiligung in Form des Aktienaustauschs oder » Aktienumtauschs
schließt immer einen Einfluß auf die Geschäftspolitik der anderen
Unternehmung in sich. Dieser kommt bei einseitiger Beteiligung in
der Führungsübernahme durch die beherrschende Unternehmung
dder durch Gründung einer Dachgesellschaft zum Ausdruck, wie
beim Konzern Deutscher Eisenhandel, welcher rein auf Beteiligung
aufgebaut ist. Zur gemeinsamen Verwaltung des ungefähr 45 Fir-
men umfassenden Konzerns ist eine Dachgesellschaft: Deutscher
Eisenhandel A.G. Berlin gegründet. Bei koordinierter Beteiligung
ist die Zentralisation der Verwaltung in ähnlichen Stufen möglich,
wie bei der I.G, Auf der Basis eines Interessengemeinschaftsver-
lrages sind folgende Grade der einheitlichen Verwaltung zu unter-
scheiden:
a) Organverflechtung durch gegenseitigen Austausch von Vor-
Stands- und Aufsichtsratsmitgliedern. Doch besteht hier noch keine
Organgemeinschaft. Aber die Grundform der I.G., die Gewinn-
polung, ist mit der gegenseitigen Einflußnahme auf die Geschäfts-
führung verknüpft und nur in diesem Fall kann richtigerweise von
einer Konzernbildung durch I.G. gesprochen werden. |

b) Es wird ein gemeinschaftliches Organ, ein sogenannter Ge-
meinschaftsrat oder Delegationsrat als gemeinsames, die Einzelver-
waltungen überwölbendes Institut gebildet, das als eine Art Auf-
Sichtsrat eine Kontrolle über den Geschäftsbetrieb der beteiligten
Gesellschafter ausübt.

25) V. Ungern-Sternberg: Die Industriegemeinschaft, Berlin 1925, S, 29.

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