c) Neben das gemeinschaftliche Aufsichtsorgan tritt noch ein
zweites Gemeinschaftsorgan in Form eines gemeinsamen geschäfts-
führenden Organs. Es wird dadurch hervorgerufen, daß aus allen
Vorstandsmitgliedern oder einem Teil derselben ein sogenanntes Ge-
samtdirektorium gebildet wird, das über den einzelnen Geschäfts-
führungen steht und die Geschäfte des Konzerns leitet.

d) Das gemeinsame geschäftsführende Organ wird als be-
sondere Spitzen- oder Dachgesellschaft, als Verwaltungsgesellschafi
gegründet, meist als G. m. b. H., bei der die Vertragsschließenden
der I.G. Gesellschafter sind, z. B. Interessengemeinschaft Ostwerke-
Schultheiß-Patzenhofer-Kahlbaum G. m. b. H. Berlin.

e) Die Verwaltung kann so geregelt sein, daß die ganze Ge-
schäftsführung des Konzerns einer Unternehmung dauernd über-
tragen wird, worin schon ein beherrschendes Element der geschäfts-
führenden Unternehmung gegenüber den anderen zutage tritt,

Die zu gemeinsamer Geschäftspolitik führenden Beziehungen
sind also vorwiegend finanzieller Art. Doch muß der Konzern nicht
unbedingt auf kapitalistischer Zusammenfassung fußen. Eine Ver-
waltungsgemeinschaft ist auch durch personelle Bindung möglich,
wenn eine Delegierung von Vorstandsmitgliedern der einen Gesell-
schaft in die andere sehr weitgehend durchgeführt wird; und man
kann daher von einer personell jedoch vorwiegend finanziell beding-
ten Verwaltungseinheit sprechen.

Durch diese vorwiegend finanziell bedingte Verwaltungsgemein-
schaft ist beim Konzern die Frage vor allem die: wo steckt der
Finanzier?
Dieser kann eine „Bank“ (Großbank) sein. Dadurch, daß die
Bank ihr Kapital in industriellen Unternehmungen fixiert, wird sie
an diesen stark interessiert. Wenn nun diese Unternehmungen sich
Konkurrenz machen oder durch vertikale Interessenverflechtung
(Kohlenzeche-Eisenwerk) in eine rationellere wirtschaftliche Posi-
tion kommen können, wird die Bank schon aus Gründen der größe-
ren Sicherung ihres kreditierten Kapitals ihren Einfluß dahin
geltend machen, daß sich die Unternehmungen zu gemeinsamer
Wirtschaftstätigkeit zusammenfinden.

Der Finanzier kann auch eine Einzelpersönlichkeit sein, welche
durch Finanzierung die betreffenden Unternehmungen verwaltungs-
mäßig von sich abhängig macht. Der Konzern gehört unter die Er-

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