Gruppen

Pommern-Mecklenburg‘
 *)

Schlesien ....

Ostpreußen .

Tabelle 61 (Fortsetzung)
Or*svlassen

IV

a) 85 83 79 | 79
5) 78 76 78 65
2 71 69 66 | 59
I) 48 47 45 41
Sozialzulage für Kinder je einen Stundenlohn,
 für die Ehefrau einen halben
Stundenlohn p. Woche

a) 89 84,5 80 71,5
b) 72,5 69 65,5 58
c) 66 62,5 .| 59,5 58
3) 44 42 | 395 35
Bei Handelsholzschleifereien und Handappenfabriken,
 deren Arbeiterzahl 40
nicht übersteigt, ermäßigen sich die
uohnsätze um 6%, für die Betriebe
der Grafschaft Glatz um 8%

a) 77
b) 70
c) 68 *
d) 48

74
8
36 4
4

a) 78 j5
b) 71 69
c) 69 67
d) 49 46
Für jedes dritte und weitere Kind bis
zum vollendeten 15. Lebensjahre und für
im Haushalt lebende ınittellose Angehörige
 wird eine Zulage von 1 Rpf.
pro Stunde gezahlt

Dauer

1. 4. 1929 bis
31. 12. 1930

1. 5. 1929 bis
831. 8. 1980

1. 9. 1929 bis
28, 92. 1980

1. 8. 1980 bis
31 8. 1930

*) a) Obermaschinisten, b) erste Gehilfen, c) Hofarbeiter, d) erwachsene Arbeiterinnen, —
*%) Einschließlich einer Ausgleichszulage von 2 Rpf. pro Stunde für die lediglich den Stundenichn
 verdienenden männlichen Vallarbheiter.

tionen und der Arbeitgeberverband der Deutschen Papier-, . Pappen-,
Zellstoff- und Holzschliffindustrie E. V., Charlottenburg. Der zwischen
ihnen mit Gültigkeit vom 1. Juli 1930 geschlossene Gesamtarbeitsvertrag
(G. A. V.) regelt die Arbeitsbedingungen aller in der deutschen Papier-,
Pappen-, Zellstoff- und Holzschliffindustrie beschäftigten Arbeiter und
Arbeiterinnen mit Ausnahme derer in Ostpreußen, für die durch die
Gauleitung des Fabrikarbeiterverbandes und den Ostpreußischen Arbeitgeberverband
 für Handel und Gewerbe gesonderte, fast gleichlautende
Abkommen getroffen werden.
Die Lohnhöhe wird durch den G. A. V. nur insoweit geregelt, als
er die Zuschläge für Überstunden, Sonntags- und Akkordarbeit bestimmt.
 Diese betragen für die 49. bis 54. Wochenstunde 20 %, für jede
weitere Wochenstunde 25 %, für Arbeit an Sonn- und Feiertagen 50 %
und an hohen Feiertagen 100 %: für die regelmäßige Nachtarbeit da-4ı

