Durch diesen Schiedsspruch gestaltete sich die Arbeitszeit so, daß die
in den Arbeitgeberverbands-Betrieben beschäftigten rd.. 80000 Arbeitnehmer
 folgende Arbeitszeiten hatten:

rd. 7500 Arbeitnehmer
„ 11000 +
„18500 „
„48 000 59

92% im Zweischichtensystem
” bıs 54 Stunden je Woche
2 60 ” ” ”
‚J 299 48 17 3 x

Die regelmäßige Arbeitszeit in der papiererzeugenden Industrie beträgt
nunmehr wieder durch Schiedsspruch vom 17. Juli 1927 arbeitstäglich
8 Stunden und wöchentlich 48 Stunden. Die Betriebsleitung kann nach
Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung die Arbeitszeit bis auf
54 Stunden je Woche verlängern. Jede darüber hinausgehende ‚Arbeitszeit
 bis zur gesetzlichen Höchstgrenze bedarf der Zustimmung der gesetzlichen
 Betriebsvertretung. Betriebe, die beim Inkrafttreten des GAV. noch
im Zweischichtensystem arbeiteten, mußten‘ sich bis spätestens zum
30. September 1927 auf drei Schichten umstellen. Soweit nachweisbarer
Facharbeiter- oder Wohnungsmangel die Umstellung bis zum 30. September
 1927 erschwerte, hatte die Umstellung spätestens bis zum
31. Dezember 1927 zu erfolgen... Für die ostpreußische Zellstoffindustrie
erfolgte die Umstellung vom Zwei- zum Dreischichtensystem tarifvertraglich
 erst am 1. Februar 1928.

Vor dem Kriege wurde für die zwölfstündige Schicht im allgemeinen
ein zehnstündiger Schichtlohn bezahlt. Dies hatte seinen Grund darin,
daß nach Arbeitgeberansicht ein erheblicher Teil der Arbeit in der
papiererzeugenden Industrie nur eine Arbeitsbereitschaft erfordert. Die
Arbeitnehmer lehnen diese Auffassung ab. Eine Übereinstimmung der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Frage der Arbeitsbereitschaft ist
bis heute nicht erzielt worden. In der Nachkriegszeit mußte für die
zwölfstündige Schicht ein Aufschlag von 20% auf den zehnstündigen
Schichtlohn bezahlt werden; es wurden also für die zwölfstündige
Doppelschicht der Nachkriegszeit ebenso wie für die achtstündige Dreiwechselschicht
 beidemal 24 Stundenlöhne abgegolten. Trotzdem belasteß
 die achtstündige Dreiwechselschicht das Lohnkonto auch gegenüber
 der zwölfstündigen Doppelschicht der Nachkriegszeit insofern
stärker, als bei der zwölfstündigen Doppelschicht vom Existenzminimum
des Arbeiters aus gesehen die Elastizität der Löhne eine größere ist.
Aber auch abgesehen von der Auswirkung der Arbeitszeitirage als
Lohnfrage ziehen die Arbeitgeber die zwölfstündige Doppelschicht der
achtstündigen Dreiwechselschicht vor.
Über die tatsächliche Regelung der Arbeitszeit in den einzelnen
Tarifbezirken der papiererzeugenden Industrie unterrichtet die Aufstellung
 in Tabelle 64. Sie zeigt, daß die achtstündige Arbeitezeit für
die in Wechselschicht tätigen Arbeiter, d. h. für die eigentlichen Produktionsarbeiter,
 restlos durchgeführt ist. Außerdem kommen für diese,
wie es dem Betrieb in achtstündiger Dreiwechselschicht entspricht, auch
Überstunden kaum in Frage. Im Jahre 1928 leisteten nur rd. 7% der
eigentlichen Produktionsarbeiter wöchentlich mehr als 48 Stunden, und
zwar rd. 3,4% 54 Stunden, rd. 1,8% 57 Stunden und rd. 2,1 %
60 Stunden. Die Mehrarbeit über 48 Stunden wird mit geringen Ausnahmen
 nur von den in den kontinuierlichen Betrieben der Zellstoff-1073

