verfahren zur Paralysierung der Konjunktureinflüsse besondere
Schätzungskontingente eingeschaltet. In Anlehnung an den tatsächlich
 erreichten Gesamtumsatz des vergangenen Monats und den zu
erwartenden Bedarf der nächsten Monate wird allmonatlich der zu
erwartende Gesamtumsatz geschätzt. Für jeden einzelnen Gesellschafter
stehen somit seiner tatsächlichen Auslieferung sein statutenmäßig festgelegter
 Anteil und sein geschätzter Anteil gegenüber. Übertrifft die
tatsächliche Auslieferung den statutarisch zulässigen Anteil, so tritt
ein Mengenausgleich ein. Die Differenz zwischen der tatsächlichen Auslieferung
 und dem zulässigen Anteil wird auf den Anteil für den
nächsten Zeitabschnitt angerechnet. Übertrifft aber die tatsächliche
Auslieferung sowohl den statutenmäßigen Anteil als auch den geschätzten
 Anteil, so tritt ein Geldausgleich ein. Auf der Differenz
zwischen der tatsächlichen Auslieferung und dem statutarischen Anteil
liegt sodann eine Abgabe von 5% des Wertes für Überschreitungen
bis zu 5%, und von 10 % des Wertes für Überschreitungen von mehr
als 5 bis 15%. Ein Mengenausgleich findet dann nur noch insoweit
statt, als die Differenz 15% überschreitet. Die 15 %i überschreitende
Menge wird auf das nächste Halbjahr überschrieben. Findet in zwei
aufeinanderfolgenden Halbjahren der letztgenannte Mengenausgleich
statt, so muß im dritten Halbjahr die ganze sich ergebende Überlieferung
 wieder durch Geldausgleich glattgestellt werden.
Aueh die Ausgleichsansprüche der Minderlieferer unterliegen zum
Schutz gegen „faule Rentner‘ einer Beschränkung, die Vergütung der
Unterlieferer ist auf höchstens 25% ihrer statutarischen Anteile be“
grenzt. Bleibt ein Unterlieferer im Falle höherer Gewalt um mehr als
die Hälfte hinter seinem statutarischen Anteil zurück, so hat er Anspruch
 auf anteilsmäßige Aushilfslieferungen der anderen Gesellschafter.

Die Durchführung der Bestimmungen ist durch Außenseiterklausel
und ein weitgehendes Meldesystem für Produktion, Lagerbestand,
Offerten, Aufträge und Auslieferungen gestützt. Ferner greifen im
Verstoßfalle Ordnungs- und Vertragsstrafen Platz. Verstöße gegen die
bei der Wirtschaftsstelle fälligen Zahlungen und Meldungen unterliegen
einer Ordnungsstrafe von jeweils 50 RM für jede angefangene Woche
des Verzugs, leichte Vertragsverletzungen werden mit Ordnungsstrafen
bis zu 3000 RM geahndet, bei schweren Vertragsverletzungen ist die
Einschaltung eines Schiedsgerichtsverfahrens vorgesehen. Dieses
richtet sich gegen jegliche in irgendeiner Form vollzogene Preisunterschreitung
 und sieht als Strafe 25% des Rechnungsbetrages vor, den
das schuldige Mitglied bei Innehaltung der Vorschriften hätte berechnen
müssen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, selbst nur vermutete Vertragsverletzungen
 der Wirtschaftsstelle zur Untersuchung anzuzeigen. Ist
durch eine grobe Vertragsverletzung eines Mitgliedes ein anderes.
Mitglied nach dem Urteil des Schiedsgerichts unmittelbar oder mittelbar
geschädigt worden, so kann diesem Mitgliede nur aus besonderen
Gründen das Ausscheiden aus dem Vertrage verweigert werden.
Typische Syndikatsformen der papiererzeugenden Industrie
zeigen die beiden Druckpapiersyndikate und die inzwischen aufgelöste

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