Pergamentersatz G. m. b. H. Die Eignung des Pergamentersatzpapieres
zu einer Kartellbildung höherer Ordnung ist ebenso wie die des
Zeitungspapieres vornehmlich zurückzuführen auf die die Massenherstellung
 fördernde Gleichartigkeit in der Zusammensetzung des Stoffes und
auf die die Kontrollmöglichkeit erleichternde scharfe Umgrenzung beim
Vertrieb gegenüber anderen Papiersorten. Die PergamentersatzG.m.
 b. H., die am 1. Januar 1929 ihre Tätigkeit aufgenommen
hatte, übernahm und regelte den Verkauf von 100prozentigen zellulosehaltigen
 gebleichten und ungebleichten Pergamentersatzpapieren über
35 g/am und von allen nach Stoffzusammensetzung, Art und Verwendungszweck
 pergamentersatzähnlichen Papieren, soweit sich ihr Preis
in einem Rahmen von 10%; nach oben und unten um den Verbandspreis
 bewegte. Die Mitgliederzahl betrug 9 von insgesamt 14 derzeit
bekannten Firmen, womit die Pergamentersatz G. m. b. H. rund 80 bis
90% der Gesamtproduktion an Verbandspapier umfaßte. Mit der
Zugehörigkeit zur Pergamentersatz G. m. b. H begaben sich die Gesellschafter
 eines jeden Rechtes zum eigenen Verkauf. Sämtliche bei ihnen
eingehenden Anfragen und Aufträge hatten sie unverzüglich dem Verbande
 zur Erledigung zu überweisen. Sie waren dafür an den Lieferungen
 des Verbandes anteilsmäßig mit Kontingenten beteiligt. Ergaben
sich bei der Auftragserteilung Minderzuweisungen, so waren diese
möglichst im folgenden Monat aufzuhöhen. Waren die Minderzuweisungen
darauf zurückzuführen, daß das Fabrikat des betreffenden Werkes
weniger gewünscht wurde, so konnte die Geschäftsführung den Ausgleich
 dadurch herbeiführen, daß sie zu Lasten des liefernden Werkes
für die weniger verlangten Fabrikate niedrigere Preise als die allgemein
gültigen forderte. Umgekehrt konnte sie für bevorzugte Fabrikate die
Preise zugunsten des liefernden Werkes erhöhen. Doch bestand eine
Lieferungspflicht nur zu den normalen oder gegebenenfalls heraufgesetzten
 Preisen. Bei herabgesetzten Preisen war der betreffende
Gesellschafter lieferungsfrei, die nicht gelieferten Mengen aber wurden
auf die Berechtigungsanteile angerechnet. Ebenso trat Lieferungsfreiheit,
 aber ohne Anspruch auf Entschädigung oder Überschreibung
von Ersatzlieferungen ein, wenn der Gesellschafter in seiner Lieferungspflicht
 aus nicht selbst zu vertretenden Gründen behindert war oder sein
Betrieb stillag. Für die Folgen verspäteter oder mangelhafter Lieferungen
 haftete der Gesellschafter selbst.
Für ihre Lieferungen wurden die Mitglieder vom Verbande auf
Grund von Verrechnungspreisen entschädigt. Diese wurden aus dem
Durchschnittserlös für die Verbandspapiere im Inland und Ausland
unter Zugrundelegung einer Durchschnittefracht und unter Berücksichtigung
 des Einlasses vom Aufsichtsrat ermittelt und festgesetzt. Der
Einlaß diente zur Deckung der Geschäftsunkosten und wurde ebenfalls
laufend vom Aufsichtsrat bestimmt.
Mit seiner Befugnis der Preis- und Einlaßfestsetzung war der Aufsichtsrat
 das entscheidende Organ der Pergamentersatz G. m. b. H.
Er wurde mit der Höchstzahl von 5 Mitgliedern auf die Dauer von
2 Jahren von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die Abstimmung

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