des Berechtigungsanteils gewähren eine Stimme — und, in Verhältnis
gesetzt zu der vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Arbeitsquote, für
Lieferrecht und -pflicht der Gesellschafter. Jeder Gesellschafter hat das
Recht, an den Lieferungen des Verbandes nach Maßgabe seines Berechtigungsanteiles
 beteiligt zu werden, und die Pflicht, die ihm vom Verbande
 übertragenen Lieferungen bis zur Höhe seines Berechtigungs:
anteiles auszuführen.
Produziert der Gesellschafter mehr als die ihm zugewiesene Arbeitsquote,
 so kann er verlangen, daß der Verband diese Menge im Ausland
abzusetzen sucht. Der Verband soll diesem Verlangen entsprechen, soweit
alle Fabriken ihre Arbeitsquoten erreicht haben. Für den Auslandsabsatz
 wird ein Preis vergütet, der sich aus dem Verkaufspreis abzüglich
 sämtlicher Unkosten und 2% Verbandsprovision ergibt, doch darf
er nicht höher sein, als der zur Zeit des Abschlusses gültige höchste
Verrechnungspreis.
Kann ein Gesellschafter infolge nicht selbst zu vertretender Umstände
 seine Lieferungen nicht erfüllen, so hat ihn der Verband zu entbinden
 und mit den Lieferungen andere Gesellschafter zu beauftragen.
ein Mengenausgleich tritt jedoch für den behinderten Gesellschafter
nicht ein. Im übrigen steht jedem Gesellschafter, aber ebenfalls ohne
Anspruch auf Nachlieferung, nur dann ein Befreiungsausspruch zu,
wenn die Gesamtlieferungsverpflichtung des Verbandes nicht gefährdet
wird. Schuldhafter Lieferungsverzug unterliegt einer Strafe von 10 RM
je 100 kg.
Die Einhaltung seiner Bestimmungen läßt der Verband von Überwachungsbeamten
 beaufsichtigen. Sie werden von der Gesellschafterversammlung
 gewählt, und die Gesellschafter sind ihnen gegenüber zur
vollständigen Offenlegung ihrer Geschäftsbücher, des gesamten Briefwechsels
 usw. verpflichtet. Außer den bereits vorgesehenen Strafen für
Verletzung der Lieferungspflicht und des Alleinverkaufs der Gesellschaft
 liegt die Strafzumessung für Verfehlungen in den Händen der
Gesellschafterversammlung und auf Widerspruch in den Händen eines
für jeden Fall besonders zu bildenden Schiedsgerichtes.
Der Verband Deutscher Druckpapierfabriken G. m. b. H. erfaßt
rd. 80% der Gesamtproduktion an Zeitungsdruckpapier. Rd. 19%
des Zeitungspapierabsatzes liegen in den Händen der Ringfreien
Druckpapierfabriken G. m. b. H. Die Entstehung der Ringfreien
 Druckpapierfabriken G. m. b. HE. geht auf die Kriegswirtschaft
zurück. Diese ließ seinerzeit im Interesse einer einheitlichen Bewirtschaftung
 einen Zusammenschluß der etwa 14 nichtsyndizierten Druckpapierhersteller
 als wünschenswert erscheinen. Ursprünglich war eine
Angliederung der betreffenden Firmen an den Verband geplant, doch
kam es aus taktischen und technischen Gründen zur Errichtung einer
eigenen Abrechnungsstelle. Die Ringfreien Druckpapierfabriken G. m.
b. H. zeigt im grundsätzlichen die gleiche Organisation wie der Verband
 Deutscher Druckpapierfabriken, und nur in einigen Bestimmungen
 gewisse Abweichungen. So hat sie insoweit noch eine über
die des Verbandes Deutscher Druckpapierfabriken hinausgehende

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