Tabelle 85 (Fortsetzung)

Nummern des
Ausfuhrtarifs
1918 | 1929

Papierart

Anmerkung, Die Abfertigung
 des Packpapiers zu dem
vertragsmäßigen Vollsntae von
5,50 RM ist nur zulässig bei den
Zollstellen, die für den einzelnen
Vertrags- oder meistbegünstigten
 Staat vom Reichsminister der
Finanzen auf Grund zwischenstaatlicher
 Vereinbarung bestimmt
 sind.
Packpapier, ganz oder zum größten
Teil aus mechanisch bereitetem
Holzstoff (Holzmasse, Holzschliff)
bestehend, in der Masse gefärbt,
auf beiden Seiten glatt..........
Druckpapier in Rollen, bei einem
Gewicht des Quadratmeters von
nicht weniger als 45 u. nicht mehr
als 55 g, maschinenglatt (nicht satiniert,
 mit einem Gehalt an chemisch
 bereitetem Holzstoff (Zellstoff,
 Zellulose) von nicht mehr als
25%, mit Erzeugnissen, die von der
Reichsregierung mit dem einzelnen
Staat vereinbart sind............
Anmerkung zu Nr. 651 A bis
655B, Packpapier und Pappen
werden auch dann nach Nr. 651 A
bis 655 B nach Maßgabe ihrer
sonstigen Beschaffenheit verzollt,
wenn sie mit Gebrauchsanweisungen,
 Warenanpreisungen.
Mustern od. dgl. bedruckt sind.

Zollsatz je dz
(in M/EBM)
1929 | 1918

vy. 450 |

Ta

6*

*) Ab 1930 v. 5,00 RM, Handelsabkommen mit Finnland vom 27. Nov. 19230

Für die Zellstoffindustrie sind die Positionen 649, 650 b und c, für
die Holzschliffindustrie die Positionen 650a 1 und 2, für die Pappenindustrie
 die Pos. 651 A 1 und 2, und für die reine papiererzeugende
Industrie die Pos, 653-—655 A und B zuständig. Die wichtigste Position
 der reinen papiererzeugenden Industrie 655 B zerfällt wiederum
in zehn Unterpositionen. Die Überschneidung der Positionen 653 bis
655 A und B 1—10 mit den einzelnen Erzeugungsgruppen der reinen
papiererzeugenden Industrie zeigt die folgende Tabelle S. 86.
Von der Gesamtbruttoproduktion der deutschen papiererzeugenden
Industrie kamen im Jahre 1913 mengenmäßig rd. 12 %, wertmäßig rd.
17%, und in den Jahren 1927 bis 1929 mengenmäßig rd. 14 bis 16%
und wertmäßig rd. 16 bis 19 %: zur Ausfuhr. Diese anteilmäßige Ver-10

