8 1. Abschnitt. Die große französische Revolution bis zum 18. Brumaire.

bei der Eröffnung der Etats généraux in der Salle des
menus in prunkvollem Ornat, sondern nur in einfachem
Rock, mit dem Cudwigskreuz als einziger Auszeichnung. Der
Cehnstuhl des Königs war von gleicher Form und höhe wie
derjenige des Präsidenten der Hationalversammlung. Beim
Eintriti des Königs erhoben sich zwar die Abgeordneten;
als er aber zu sprechen begann, setzten sie sich; der König
sah verlegen um fich, bemerkte, daß er allein stehe und wollte
sich ebenfalls setzen. „Sire,“ raunte ihm der Präsident zu,
es ist doch wohl geziemend, daß Sie während der feierlichen
hhandlung stehen bleiben!“ Die Botschaft, welche dem fran⸗
zösischen Volke strengen Vollzug der Verfassung zusicherte,
war gemeinschaftlich von Lafayette und Barnave ausge—
arbeitet. Als freudiger Zuruf der Versammlung und der
Tribünen für das großmütige Geschenk des Königs dankte,
da mochten sich noch einmal die Gutgesinnten dem Wahne
hingeben, daß es gelungen sei, die Sturmflut einzudämmen,
daß die Vollendung der Konftitution auch das Ende der Revo⸗
lution bedeute. Allein die Kehrseite der Münze zeigte sich
sofort nach Beendigung der Sitzung. Dichte Volksmassen
drängten sich an die Abgeordneten heran; Robespierre und
Pethion wurden mit Eichenlaub bekränzt und im Triumph
nach Hause geleitet, die Gemäßigten mit Sischen und Hohn⸗
geläͤchter empfangen. Die allmächtig gewordene Volksgunst
lachelte den „Entschiedenen“, die in der Verleihung einer Derfassung
 nur die erste Stufe zum Freistaat erblickten, und
wandte sich ab von den „Halben“, denen doch Frankreich
das ersehnie Verfassungswerk zu verdanken hatte.
vielleicht wäre trotzoem der Zusammenbruch der Gesell—
schaft nicht so rasch erfolgt, wenn nicht auf Betreiben der
Kadikalen, welche nur ‚neue Männer“ am Ruder sehen
wollten, ein Dekret durchgegangen wäre, das sämtliche Mit—
glieder der konstituierenden Versammlung von der neu zu
berufenden Uammer, die sich mit der infolge der Verfassungs—
änderung notwendig gewordenen neuen Gesetzgebung be—
schäftigen sollte, ausschloß. Dadurch kam die eigentliche Re⸗
gierungsgewalt gerade in dem Augenblick, da ein Ungriff
der deutschen heere die Grenze bedrohte, in die hände von
unerfahrenen, durch die Leidenschaft der Massen angesteckten
Männern. In der am 1. Okiober 1791 eröffneten gesetz—