Den Arbeitern, die bisher schon einen längeren Urlaub erhielten. darf er nicht gekürzt werden. Dagegen haben nach dem Inkraft- treten des Vertrages neu eingestellte Arbeiter nur Anspruch auf den vorstehend festgesetzten Urlaub. Die Zeit des Urlaubs, die in der Regel in die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober zu legen ist, bestimmt die Beriebsleitung unter mög- lichster Berücksichtigung der Wünsche der Arbeiterschaft, Die Arbeiter sind für die Urlaubstage zwecks Aulfrechterhaltung der Betriebe zur gegenseitigen Vertretung verpflichtet, soweit die Ver- tretung nicht durch Ersatzleute geschehen kann. Die Annahme anderweitiger Lohnarheit während der Urlaubszeit ist verboten. Der Anspruch auf Urlaub besteht nur dann in voller Höhe, wenn im Urlaubsjahr 275 Arbeitsschichten gearbeitet werden, wobei für 8 Arbeitsstunden eine Schicht gerechnet wird. Werden weniger als 277 Arbeitsschichten gearbeitet, so verkürzt sich der Urlaub im Verhüife® nis der tatsächlichen Arbeitsschichten zu 275 Arbeitsschichten. 8 3. Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die gegenseitige Kündigung ist eine 14tägige und kann nur mit Wirkung auf den regelmäßigen Zahltag erfolgen. 8 4. Lohnzahlungen, Der Lohn wird nur bezahlt für geleistete Arbeit, In folgenden Fällen wird jedoch der Stundenlohn weitergezahlt:; a) beim Tode des Ehemannes oder der Ehefrau für 2 Tage, b) beim Tode von Eltern oder Kindern für 1 Tag, ec) bei Beerdigungen von Mitarbeitern für die von der Firma be- stimmte Abordnung für den nachweislich notwendigen Zeitausfall, bei Geburten für den Vater für 1 Tag, ferner wird bei nicht selbstverschuldeten Betriebsunfällen allen ia Zeit- und Akkordlohn stehenden verheirateten Arbeitnehmern für jede vollendete Woche der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer von sechs Wochen der jeweilige achtfache tarifliche Stundenlohn, den unverheirateten Arbeitnehmern der jeweilige vierfache tarifliel Stundenlohn vergütet. Voraussetzung hierfür ist, daß die Arbeit unfähigkeit wenigstens zwei Wochen dauert. In diesem Falle wird die Entschädigung vom Tage der Arbeitsunfähigkeit ab gezahlt. Die Löhne für die in Stunden-, Tage-, Wochen- und Stücklohn Beschäftigten werden wöchentlich und zwar Freitags, die Monatslöhne am letzten Wochentage des Monats ausgezahlt. Zahltag und Zahlungsabschnitte können im Einverständnis mit der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft auch anderweitig ge- regelt werden, jedoch dürfen die Zahlungsabschnitte nicht über 14 Tage betragen. Zur Erleichterung der Lohnabrechnung darf der Lohn für 3 Arbeitstage, bei besonderen Schwierigkeiten im Einvernehmen mit der gesetzlichen Vertretung der Arbheiterschaft für höchstens 4 Arbeits- tage zurück behalten werden.