$ 53. VUeberstunden, Die Zahlung des Ueberstundenzuschlages erfolgt auf den Gesamt- Iohn. Die prozentualen Zuschläge sind im Arbeitszeitabkommen fest- yelegt. Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 50 Prozent Zuschlag auf den Gesamtlohre bezahlt. S 6. Prämien, Erzeugungs- und Arbeitsprämien: sind statthaft. Ueber Neuein- führung von Prämien oder die Acnderung bestehender Prämiensätze antscheiden Betriebsleitung und die gesetzliche Vertretung der Arbei- terschaft im gegenseitigen Benehmen. 8'7. Akkordarbeit. =. Akkordarbeit ist zulässig. Die Akkordsätze müssen so bemessen sein, daß ein volleistungs- fähiger Akkordarbeiter in der regelmäßigen ‘Arbeitszeit mindestens 15 Prozent über das Verdienst eines volleistungsfähigen Lohnarhbeiters erreichen kann, Akkordhedingungen und Akkordsätze werden den Arheitern schriftlich oder gedruckt ausgehändigt, oder im Betriebe an sichtharer Stelle ausgehängt. Ueber die Neueinführung von Akkordarbeit oder die Aenderung bestehender Akkordsätze entscheiden Betriebsleitung und die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft im gegenseitigen Benehmen, 8 8. Verfahren bei Streitigkeiten, Die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Vertrage zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist im Wege der Verhandlung, er- forderlichenfalls unter Hinzuziehung der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft anzustreben. . Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist zunächst von Ver- band zu Verband zu verhandeln und, falls auch diese Verhandlungen ergebnislos verlaufen, dann der Schiedsausschuß anzurufen, In allen Streitfällen- grundsätzlicher Art, insbesondere. wenn €$ ich um allgemeine Lohnforderungen oder um die Auslegung «dieses Vertrages handelt, ist sofort von Verband zu Verband zu verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande. zo ist der Schiedsausschuß anzurufen, 8 9. Schiedsausschüsse. Es wird ein Schiedsausschuß von 4 Personen und ebenso vielen Ersatzleuten gebildet. Der Arbeitgeberverband entsendet in diesen 2 Vertreter und 2 Ersatzleute, die am Vertragsbeschluß beteiligten Gewerkschaften auf Grund der Zahl ihrer in den Betrieben beschäftigten Mitglieder ebenfalls 2 Vertreter und 2 Ersatzleute. Der Schiedsausschuß wählt nach dem Grundsatz der Parität 2» Vorsitzende, die für jede Sitzung wechseln. Der Schiedsausschuß oibt sich eine Geschäftsordnung selbst.