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        <title>Manteltarifvertrag abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der papierverarbeitenden Industrie von Düren und Umgebung e. V. einerseits und den Verbänden 1. Graphischer Zentralverband, 2. Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter, Ortsgruppe Düren andererseits</title>
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            <idno>1880339927</idno>
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Gültig ab 1. Dezember 1927.

Manteltarifverirag

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abgeschlossen zwischen dem

Arbeitgeberverband der papierverarbeitenden Industrie von Düren
und Umgegend e. V.

einerseits
und den Verbänden
#. Graphischer Zentralverband,
2. Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter,
Ortserupnen Düren

andererseits.

$ 1. Arbeitslöhne,
Die Löhne werden durch besondere Lohnverträge festgesetzt,
deren Geltungsdauer von derjenigen dieses Arbeitsvertrages unabhängig
 ist. Invaliden dürfen ihre Renten nicht auf den Lohn angerechnet
 werden.

8 2, Ferien.

Den Arbeitern wird unter Fortzahlung des Durchschnittslohnes
Jer jeweils letzten vier Lohnperioden jährlich ein Erholungsurlaub gewährt
 und zwar
nach 1jähriger Tätigkeit bei derselben Firma 3 Arbeitstage
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Ferien erhält, der am 25, Oktober ein Jahr bei derselben Firma
beschäftigt war.
Militärdienstzeit wird hierbei angerechnet, sofern der Betreffende
zurzeit seiner Einberufung zum Militärdienst bei der betreffenden
Firma beschäftigt war.
Eine Ablösung der Ferientage durch Geld oder anderweitige Entschädigung
 ist unstatthaft.
Unentschuldigte Arbeitsversäumnisse, die nicht unter 8 616
5. G. B. fallen, können in Abzug vebracht werden.
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        Den Arbeitern, die bisher schon einen längeren Urlaub erhielten.
darf er nicht gekürzt werden. Dagegen haben nach dem Inkrafttreten
 des Vertrages neu eingestellte Arbeiter nur Anspruch auf den
vorstehend festgesetzten Urlaub.
Die Zeit des Urlaubs, die in der Regel in die Zeit vom 1. April
bis 31. Oktober zu legen ist, bestimmt die Beriebsleitung unter möglichster
 Berücksichtigung der Wünsche der Arbeiterschaft,
Die Arbeiter sind für die Urlaubstage zwecks Aulfrechterhaltung
der Betriebe zur gegenseitigen Vertretung verpflichtet, soweit die Vertretung
 nicht durch Ersatzleute geschehen kann.
Die Annahme anderweitiger Lohnarheit während der Urlaubszeit
ist verboten.
Der Anspruch auf Urlaub besteht nur dann in voller Höhe, wenn
im Urlaubsjahr 275 Arbeitsschichten gearbeitet werden, wobei für 8
Arbeitsstunden eine Schicht gerechnet wird. Werden weniger als 277
Arbeitsschichten gearbeitet, so verkürzt sich der Urlaub im Verhüife®
nis der tatsächlichen Arbeitsschichten zu 275 Arbeitsschichten.

8 3. Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die gegenseitige Kündigung ist eine 14tägige und kann nur mit
Wirkung auf den regelmäßigen Zahltag erfolgen.

8 4. Lohnzahlungen,

Der Lohn wird nur bezahlt für geleistete Arbeit, In folgenden
Fällen wird jedoch der Stundenlohn weitergezahlt:;
a) beim Tode des Ehemannes oder der Ehefrau für 2 Tage,
b) beim Tode von Eltern oder Kindern für 1 Tag,
ec) bei Beerdigungen von Mitarbeitern für die von der Firma bestimmte
 Abordnung für den nachweislich notwendigen Zeitausfall,
bei Geburten für den Vater für 1 Tag,
ferner wird bei nicht selbstverschuldeten Betriebsunfällen allen ia
Zeit- und Akkordlohn stehenden verheirateten Arbeitnehmern für
jede vollendete Woche der Arbeitsunfähigkeit bis zur Höchstdauer
von sechs Wochen der jeweilige achtfache tarifliche Stundenlohn,
den unverheirateten Arbeitnehmern der jeweilige vierfache tarifliel
Stundenlohn vergütet. Voraussetzung hierfür ist, daß die Arbeit
unfähigkeit wenigstens zwei Wochen dauert. In diesem Falle wird
die Entschädigung vom Tage der Arbeitsunfähigkeit ab gezahlt.
Die Löhne für die in Stunden-, Tage-, Wochen- und Stücklohn
Beschäftigten werden wöchentlich und zwar Freitags, die Monatslöhne
am letzten Wochentage des Monats ausgezahlt.
Zahltag und Zahlungsabschnitte können im Einverständnis mit
der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft auch anderweitig geregelt
 werden, jedoch dürfen die Zahlungsabschnitte nicht über 14
Tage betragen.
Zur Erleichterung der Lohnabrechnung darf der Lohn für 3
Arbeitstage, bei besonderen Schwierigkeiten im Einvernehmen mit der
gesetzlichen Vertretung der Arbheiterschaft für höchstens 4 Arbeitstage
 zurück behalten werden.
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        $ 53. VUeberstunden,
Die Zahlung des Ueberstundenzuschlages erfolgt auf den Gesamt-Iohn.
 Die prozentualen Zuschläge sind im Arbeitszeitabkommen festyelegt.
 Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 50 Prozent Zuschlag auf
den Gesamtlohre bezahlt.

S 6. Prämien,

Erzeugungs- und Arbeitsprämien: sind statthaft. Ueber Neueinführung
 von Prämien oder die Acnderung bestehender Prämiensätze
antscheiden Betriebsleitung und die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft
 im gegenseitigen Benehmen.

8'7. Akkordarbeit.

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Akkordarbeit ist zulässig.
Die Akkordsätze müssen so bemessen sein, daß ein volleistungsfähiger
 Akkordarbeiter in der regelmäßigen ‘Arbeitszeit mindestens
15 Prozent über das Verdienst eines volleistungsfähigen Lohnarhbeiters
erreichen kann,
Akkordhedingungen und Akkordsätze werden den Arheitern
schriftlich oder gedruckt ausgehändigt, oder im Betriebe an sichtharer
Stelle ausgehängt. Ueber die Neueinführung von Akkordarbeit oder
die Aenderung bestehender Akkordsätze entscheiden Betriebsleitung
und die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft im gegenseitigen
Benehmen,
8 8. Verfahren bei Streitigkeiten,
Die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Vertrage zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist im Wege der Verhandlung, erforderlichenfalls
 unter Hinzuziehung der gesetzlichen Vertretung der
Arbeiterschaft anzustreben. .
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist zunächst von Verband
 zu Verband zu verhandeln und, falls auch diese Verhandlungen
ergebnislos verlaufen, dann der Schiedsausschuß anzurufen,
In allen Streitfällen- grundsätzlicher Art, insbesondere. wenn €$
ich um allgemeine Lohnforderungen oder um die Auslegung «dieses
Vertrages handelt, ist sofort von Verband zu Verband zu verhandeln.
Kommt eine Einigung nicht zustande. zo ist der Schiedsausschuß
anzurufen,

8 9. Schiedsausschüsse.

Es wird ein Schiedsausschuß von 4 Personen und ebenso vielen
Ersatzleuten gebildet. Der Arbeitgeberverband entsendet in diesen
2 Vertreter und 2 Ersatzleute, die am Vertragsbeschluß beteiligten
Gewerkschaften auf Grund der Zahl ihrer in den Betrieben beschäftigten
Mitglieder ebenfalls 2 Vertreter und 2 Ersatzleute.
Der Schiedsausschuß wählt nach dem Grundsatz der Parität
2» Vorsitzende, die für jede Sitzung wechseln. Der Schiedsausschuß
oibt sich eine Geschäftsordnung selbst.
        <pb n="5" />
        Die an dem Streit beteiligten Parteien haben das Recht, je einen
Verbandsvertreter zu den Verhandlungen hinzuzuziehen,
Alle Entscheidungen des Schiedsausschusses erfolgen mit einfacher
 Stimmenmehrheit, Bei Stimmengleichheit gilt ein Schiedsspruch
als nicht zustande gekommen.
Kommt ein Schiedsspruch nicht zustande. so steht der ordentliche
Rechtswee frei.

S 10. Allgemeine Bestimmungen.

Arbeitsordnungen oder einzelne ihrer Bestimmungen, die mit
liesem Vertrage im Widerspruch stehen, verlieren mit Inkrafttreten
lieses Vertrages ihre Cültigkeit,
Die Ausführung von anderweitigen Arbeiten gegen Entschä-Jigung
 für einen anderen Arbeitgeber ist verboten.

S$ 11. Dauer des Vertrages,
Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1927 in
Kraft und kann ınit monatlicher Frist jeweils zum Monatsende gekündigt
 werden. Mit der Kündigung sind die Abänderungsvorschläge
einzureichen.

Düren, den 25. November 1927.

Arbeitgeberverband der papierverarbeitenden Industrie von Düren
und Umgegend e. V,

Dr. M. Renker,
1. Vorsitzender.

Kamphausen
Geschäftsführer.

Graphischer Zentral-Verband, Ortsgruppe Düren.
W. Mockel

Verband der Buchbinder und Papierarbeiter, Ortsgruppe Düren.

Drerer.
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$ 3. Veberstunden,
Die Zahlung des Ueberstundenzuschlages erfolgt auf den Gesamt-Die
 prozentualen Zuschläge sind im Arbeitszeitabkommen  fest-Ist.
 Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 50 Prozent Zuschlag aui
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S 6. Prämien,

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Erzeugungs- und Arbeitsprämien- sind statthaft. Ueber Neueinhg
 von Prämien oder die Aenderung bestehender Prämiensätze
aeiden Betriebsleitung und die gesetzliche Vertretung der Arbei-|
 af im gegenseitigen Benehmen.

87. Akkordarbeit.

Akkordarbeit ist zulässig,
Die Akkordsätze müssen so bemessen sein, daß ein volleistungs-)r
 Akkordarbeiter in der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens
Ozent über das Verdienst eines volleistungsfähigen Lohnarbeiters
hen kann,
‚Akkordbedingungen und Akkordsätze werden den Arbeitern
tlich oder gedruckt ausgehändigt, oder im Betriebe an sichtharer
ausgehängt. Ueber die Neueinführung von Akkordarbeit oder
‚enderung bestehender Akkordsätze entscheiden Betriebsleitung
lie gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft im gegenseitigen
Fimen,

S 8. Verfahren bei Streitigkeiten,
Die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Vertrage zwischen
tgebern und Arbeitnehmern ist im Wege der Verhandlung, er-Hichenfalls
 unter Hinzuziehung der gesetzlichen Vertretung der
—terschaft anzustreben. .
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 ‚zu Verband zu verhandeln und, falls auch diese Verhandlungen
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En allen Streitfällen- grundsätzlicher Art, insbesondere, wenn es
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8 9. Schiedsausschüsse.

Es wird ein Schiedsausschuß von 4 Personen und ebenso vielen
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jeder ebenfalls 2 Vertreter und 2 Ersatzleute.
‘Der Schiedsausschuß wählt nach dem Grundsatz der Parität
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